Massenentlassungen

Informations- und Meldepflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen und Betriebsschliessungen aus wirtschaftlichen Gründen.

Bitte beachten Sie, dass auch ausserhalb des Massenentlassungsverfahrens Arbeitgeber meldepflichtig sind, wenn die Entlassungen oder eine Betriebsschliessung mindestens zehn Arbeitnehmer betreffen.

Was ist eine Massenentlassung?

Eine Massenentlassung liegt gemäss Obligationenrecht (Art. 335d OR) vor, wenn Betriebe mit mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmenden innert 30 Tagen mindestens zehn Kündigungen aussprechen oder Betriebe zwischen 100 und 300 Beschäftigten mindestens zehn Prozent der Belegschaft entlassen wollen. Bei noch grösseren Betrieben gelten die nachfolgend erläuterten Pflichten des Arbeitgebers, sofern 30 oder mehr Kündigungen beabsichtigt werden.

Konsultation der Arbeitnehmerschaft

Bei einer beabsichtigten Massenentlassung müssen Sie die Arbeitnehmervertretung oder - falls keine solche besteht - die Arbeitnehmenden direkt informieren. In jedem Fall sind ihnen schriftlich mitzuteilen:

  • die Gründe der Massenentlassung,
  • die Zahl der Arbeitnehmenden, denen gekündigt werden soll,
  • die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden,
  • den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.

Eine Kopie dieser Mitteilung an die Arbeitnehmerschaft ist dem Arbeitsamt zuzustellen.

Den Arbeitnehmenden bzw. deren Vertretung müssen Sie sodann die Möglichkeit geben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Für dieses Verfahren ist eine angemessene Frist anzusetzen, damit eine sorgfältige Konsultation ermöglicht wird. Im Kanton Solothurn beträgt die Konsultationsfrist üblicherweise 30 Tage.

Meldung an das Arbeitsamt

Jede beabsichtigte Massenentlassung müssen Sie dem Arbeitsamt möglichst frühzeitig melden, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem Sie die Kündigungen aussprechen. Die Kündigungsfrist beginnt erst mit der Anzeige an das Arbeitsamt zu laufen. Diese muss folgende Angaben enthalten:

  • Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der betroffenen Arbeitnehmenden,
  • den Grund der Betriebsschliessung,
  • bei Entlassungen den Arbeitsbereich der betroffenen Arbeitnehmenden, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der ausgesprochen Kündigungen (im Berichtsmonat oder auf einen späteren Zeitpunkt),
  • die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmerschaft,
  • alle zweckdienlichen weiteren Angaben.

Eine Kopie der Anzeige an das Arbeitsamt ist den Arbeitnehmenden zuzustellen. Im Übrigen verweisen wir auf die Rechtsgrundlagen (Obligationenrecht, Arbeitsvermittlungsgesetz, Arbeitsvermittlungverordnung).

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ist ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt worden, endet es frühestens 30 Tage nach der Anzeige an das Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt hin wirksam wird.

Unterbleibt die Anzeige, muss damit gerechnet werden, dass die Kündigung erfolgreich angefochten wird. Wird eine Kündigung angefochten, hat allerdings nicht das Arbeitsamt, sondern das zuständige Gericht zu beurteilen, ob die Massenentlassung korrekt durchgeführt worden ist.

Sozialplanpflicht

Arbeitgeber, die üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmende beschäftigen und beabsichtigen, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmende aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen, sind verpflichtet einen Sozialplan aufzustellen. Nähere Angaben finden sich unter Art. 335h, 335i, 335j und 335k OR.

Unterstützung durch das AWA

Mit dem Ziel, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder möglichst kurz zu halten, bieten wir Betrieben und betroffenen Arbeitnehmenden folgende Dienstleistungen an:

  • Das RAV und die Arbeitslosenkasse informieren bei Bedarf im Betrieb, wo es offene Stellen gibt, wie die öffentliche Arbeitsvermittlung funktioniert und welche Leistungen die Arbeitslosenversicherung bietet.
  • Das RAV berät und unterstützt gekündigte Mitarbeitende schon innerhalb der Kündigungsfrist bei der beruflichen Standortbestimmung und der Suche nach einer neuen Stelle. Sofern eine rasche Vermittlung nicht möglich ist, kann eine zweckmässige Weiterbilung oder vorübergehende Beschäftigung die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt fördern.
  • Geht Ihr Betrieb in Konkurs oder Nachlassstundung und sind Löhne für geleistete Arbeit ausstehend, richtet die Arbeitslosenkasse den betroffenen Arbeitnehmenden - auf Antrag - Insolvenzentschädigung aus.
  • Unterstützt werden das Betreiben eines betrieblichen Arbeitsmarktzentrums (BAZ) sowie kollektive Standortbestimmung/Stellenbewerbungskurse, Deutschkurse und individuelle Weiterbildungen. Falls das betroffene Unternehmen frühzeitig die LAM-Stelle des AWA bei der Projektierung der Unterstützungsmassnahmen beizieht, werden bis zur Hälfte der anfallenden Kosten von der ALV übernommen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Lorenzo Aliano, Leiter LAM, 032 627 85 79 oder lorenzo.aliano@awa.so.ch.

Zuständiges Arbeitsamt

Im Kanton Solothurn ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig.