Zuständigkeit

Kompetenzen

Das Kantonale Jugendgericht besteht nach § 17 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) aus dem Jugendgerichtspräsidenten (durch den Kantonsrat aus der Mitte der Amtsgerichtspräsidenten gewählt) als Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern/-innen (Laienrichter/-innen) als Mitglieder. Letztere werden durch den Kantonsrat und zwar aus jeder Amtei ein Mitglied und ein Ersatzmitglied gewählt. Das Jugendgericht ist administrativ dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt angegliedert.

Der Jugendgerichtspräsident beurteilt Einsprachen gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft, welche Übertretungen zum Gegenstand haben (§ 18 Abs. 1 GO).

Das Jugendgericht fällt als erste Instanz alle Entscheide über Jugendliche, für die nicht der Jugendgerichtspräsident zuständig ist (§ 18 Abs. 2 GO). Es beurteilt dabei alle Straftaten, bei denen eine Unterbringung, eine Busse von mehr als CHF 1'000.00 und/oder ein Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten in Frage kommen (vgl. dazu Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht JStG). Es beurteilt ausserdem Einsprachen gegen Strafbefehle der Jugendanwaltschaft, die nicht ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand haben.

Der Jugendanwalt erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Seite der Jugendanwaltschaft.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) und subsidiär nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).