Verfahren

Das Verfahren vor dem Kantonalen Steuergericht (KSG) richtet sich grundsätzlich nach Art. 140 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 160 ff. des Steuergesetzes (StG), dem Geschäftsreglement des KSG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG).

Das KSG beurteilt v.a. Rekurse und Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden und Erlassentscheide des Finanzdepartements. Der Weiterzug einer Streitsache an das KSG ist somit erst nach Abschluss des Einspracheverfahrens bei der Veranlagungsbehörde bzw. nach Vorliegen eines Erlassentscheides des Finanzdepartements möglich.

Das Verfahren vor dem KSG ist schriftlich. Es wird mit Einreichen der Rekurs- oder Beschwerdeschrift innert der geltenden Rechtsmittelfrist eingeleitet.

Wer Rekurs oder Beschwerde führt, muss Rechtsbegehren (Antrag) stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben (Begründung) sowie Beweisurkunden, wie den angefochtenen Entscheid, Belege etc. beilegen oder genau bezeichnen. Die Eingaben sind zu unterzeichnen (Unterschrift); bei Vertretungsverhältnissen ist eine Vollmacht einzureichen.

Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift wird der Gegenpartei zur Einreichung der Akten und zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt.

Nach Eingang der Vernehmlassung wird dem Rekurrenten oder Beschwerdeführer in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme (Replik) gegeben.

Nach Schluss des Schriftenwechsels legt der Präsident des KSG die Verfahren in der Regel dem Gericht zum Entscheid vor. Er setzt die Sitzungen, die nicht öffentlich sind und an denen die Verfahren von den Richtern in der Regel behandelt werden, sowie die Traktanden fest.

Die Urteile, die der Sekretär auszuarbeiten hat, werden schriftlich eröffnet. Gleichzeitig werden den Parteien in der Regel die Belege zurückgegeben.

Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Gebührentarif (GT). Die Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei zur Bezahlung auferlegt.