Kindsanerkennung

Entstehung des Kindsverhältnisses

Das Kindsverhältnis zu Vater und Mutter ist die Grundlage für alle im Gesetz im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern vorgesehenen Wirkungen. Von Gesetzes wegen entsteht das Kindsverhältnis zur Mutter durch die Geburt und falls sie verheiratet ist, auf Grund der Ehe auch zum Vater. Sind die Eltern des Kindes jedoch nicht miteinander verheiratet, so kann das Kindsverhältnis zwischen dem biologischen Vater und dem Kind durch Kindesanerkennung begründet werden.

Voraussetzungen

Für die Entgegennahme einer Erklärung über die Vaterschaft gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ein väterliches Kindsverhältnis fehlt. Die Entgegennahme der Anerkennungserklärung ist daher unzulässig, wenn die Mutter des Kindes verheiratet ist und auf Grund der gesetzlichen Vermutung von Artikel 255 ZGB ihr Ehemann als Kindsvater gilt. Eine Anerkennung des Kindes durch den biologischen Vater kann in diesen Fällen erst erfolgen, nachdem die gesetzlich vermutete Vaterschaft des Ehemannes gerichtlich aufgehoben wurde.
     
  2. Die Vaterschaft des Anerkennenden muss wahrscheinlich sein. Nur der biologische Vater darf sein Kind anerkennen; liegt die Vermutung nahe, dass die biologische Vaterschaft des Anerkennungswilligen nicht möglich ist, muss die Entgegennahme der Anerkennungserklärung verweigert werden. Es bleibt die Möglichkeit einer Adoption.
     
  3. Handlungsfähigkeit, d.h. Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit, des anerkennenden Vaters. Urteilsfähige handlungsunfähige Männer bedürfen für die Anerkennung eines Kindes die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Art. 260 Abs. 2 ZGB).
     
  4. Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen.

Die Anerkennung  bedarf weder der Zustimmung des Kindes oder seines Vertreters noch derjenigen der Mutter (bei Zweifeln an der Vaterschaft des Anerkennenden kann die Anerkennung jedoch von der Mutter und dem Kind angefochten werden). Unerheblich ist zudem, ob der Anerkennende verheiratet ist: Auch der verheiratete Vater kann sein von einer anderen Frau geborenes Kind anerkennen.

Wirkungen

Die Anerkennung wirkt sich grundsätzlich nicht auf die Namensführung des Kindes aus. Ausnahmen: Wenn das Kind nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern ist (Art. 11a ZStV), oder wenn die ausländischen Eltern die Anwendung ausländischen Rechts auf die Namensführung des Kindes verlangen (Art. 14 ZStV).

Mit der Kindesanerkennung entsteht nicht automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Diese ist separat zu erklären (siehe oben).

Das nach dem 1.1.2006 geborene von einem Schweizer Vater anerkannte minderjährige Kind einer ausländischen Mutter erwirbt mit der Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht des Vaters

Vorgehen / Notwendige Dokumente

Für die individuelle Beratung setzen Sie sich bitte mit einem Zivilstandsamt Ihrer Wahl in Verbindung. Dort erfahren Sie auch, welche Dokumente das Zivilstandsamt für die Beurkundung der Anerkennung benötigt.