Erlassgründe
Geschuldete Steuern oder Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der oder die Pflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner oder ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer oder Gebühr zur grossen Härte würde.
Der Steuer- oder Gebührenerlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der pflichtigen Person beitragen. Erlass muss bestimmungsgemäss der pflichtigen Person selbst und darf nicht ihren Gläubigern zukommen. Bei Überschuldung (aktuelle Schulden oder laufende Betreibungen) setzt ein Erlass somit voraus, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Gesamtsanierung unter Einbezug aller Gläubiger durchführt.
Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungbefehls (Art.38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
Die rechtlichen Grundlagen zum Steuer- oder Gebührenerlass finden sich in
- § 182 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (Steuergesetz; BGS 614.11)
- §§ 5-14 der Steuerverordnung Nr. 11 vom 13. Mai 1986 (BGS 614.159.11)
- § 15 des Gebührentarifs vom 8. März 2016, Anpassung 25. Juni 2024 (GT; BGS 615.11)