Oft gestellte Fragen

Fragen Allgemein

1. Was ist der Zweck des Jugendstrafrechts?
Ziel des Jugendstrafrechts ist die Förderung der Kompetenzen von Jugendlichen im Hinblick auf ihre Übernahme von Eigenverantwortung und Selbständigkeit, damit künftiges, strafbares Verhalten vermieden werden kann.

2. Wie können Jugendliche bestraft werden?
Siehe Abschnitt Aufbau des Sanktionssystems im Jugendstrafrecht.

3. Wird die Zukunft von Jugendlichen durch eine Strafanzeige zerstört?
Beim Grossteil der von der Jugendanwaltschaft bearbeiteten Strafanzeigen handelt es sich um Übertretungen, welche keinen Eintrag im Strafregister zur Folge haben. In den anderen Verfahren erfolgt bei Jugendlichen nur ein Eintrag, sofern ein Freiheitsentzug oder eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet worden ist. Dieser Eintrag wird bei Bewährung wieder gelöscht. 
Bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, welche zur Einvernahme vorgeladen werden, holt die Jugendanwaltschaft vorgängig einen Schulbericht ein.

Das Verfahren bei der Jugendanwaltschaft ist nicht öffentlich.

4. Wie läuft ein Strafverfahren ab?
Die Jugendanwaltschaft erhält in der Regel von der Polizei Strafanzeigen. Bei schwereren Delikten müssen die Verzeigten zusammen mit den Eltern zur Einvernahme erscheinen. Dort wird einerseits geklärt, inwieweit seitens des Jugendlichen ein fehlbares Verhalten vorliegt, andererseits wird die persönliche Situation geklärt und entschieden, ob genauere Abklärungen notwendig sind oder ob das Verfahren mit der Ausfällung einer Strafe abgeschlossen werden soll.  Die Abklärung kann durch den Sozialdienst der Jugendanwaltschaft oder in einer spezialisierten Einrichtung erfolgen. Bei der Auseinandersetzung mit den Jugendlichen kommt der Bearbeitung des Delikts ein hoher Stellenwert zu.

Erfolgt keine Einvernahme vor der Jugendanwaltschaft, wird das Verfahren schriftlich mittels Strafverfügung abgeschlossen. Für den Vollzug von angeordneten Strafen oder Schutzmassnahmen ist die Jugendanwaltschaft zuständig.

5. Was passiert mit Jugendlichen, die schwere Delikte begangen haben?
Das Jugendstrafrecht ist täterorientiert. Deshalb ist nicht in erster Linie die Schwere des Deliktes massgebend für die Beurteilung, sondern die Persönlichkeit des Jugendlichen. Je schwerer aber das begangene Delikt ist, desto mehr muss dem Schutz der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden. Bei den schwersten Delikten erfolgt nebst den Abklärungen zum strafbaren Verhalten eine eingehende Abklärung der persönlichen Situation der Jugendlichen. Die Abklärung findet in diesen Fällen normalerweise in einer spezialisierten Einrichtung statt.

Fragen aus der Sicht von Opfern von Straftaten

1. Kann ich als Minderjährige(r) Strafanzeige machen?
Ja. Die Eltern können, aber müssen nicht die Anzeige mit unterschreiben, sofern es um eine Straftat geht, für welche es einen unterschriftlichen Strafantrag braucht (z.B. einfache Körperverletzungen). 

2. Was ist ein Strafantrag, was ist ein Offizialdelikt?
Delikte wie Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, schwere Drohung, sexuelle Belästigung oder Sachbeschädigung sind Delikte, die nur auf schriftlichen Antrag der Geschädigten eröffnet und verfolgt werden. Ein Strafantrag kann bis zur Beurteilung des Deliktes zurückgezogen werden.
Die Mehrzahl der Delikte sind sogenannte Offizialdelikte. Dies bedeutet, dass es zu einem Strafverfahren kommt, auch wenn die Geschädigten dies nicht ausdrücklich wünschen.

3. Wo kann ich Anzeige machen?
Am einfachsten ist es, direkt bei der Polizei Strafanzeige einzureichen. Am besten ist es, dafür mit dem nächsten Polizeiposten oder bei minderjährigen Tätern mit der Jugendpolizei (Region West 032 / 627 86 32 / Region Ost 062 / 311 80 91) telefonisch einen Termin abzumachen.

4. Weshalb soll ich Anzeige machen? Es passiert ja doch nichts mit den Tätern.
Wenn niemand eine Anzeige einreicht, kann die Jugendanwaltschaft die Täter mit ihren Straftaten nicht einmal konfrontieren. Die Gefahr, dass sie weitere Straftaten begehen, ist in diesem Fall leider gross. Besser als die Faust im Sack zu machen ist es, Anzeige zu erheben.

5. Ich wurde ausgeraubt/geschlagen/bedroht. Ich habe Angst davor, dass mir noch Schlimmeres angetan wird, wenn ich eine Anzeige mache. Was soll ich tun?
Diese Angst von Opfern ist verständlich. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass sich die Lage der Opfer nicht verbessert, wenn niemand eingreifen darf. Täter, welche keine Sanktionen zu befürchten haben, werden ihre Straftaten oft an den gleichen oder aber an anderen Opfern wiederholen. Die Tatsache, dass ein Strafverfahren durchgeführt, allenfalls auch einschneidende Massnahmen oder Strafen ergriffen werden, hat bei der grossen Mehrzahl der Täter durchaus eine positive Wirkung. In Zweifelsfällen ist eine Beratung durch die kantonale Jugendpolizei sinnvoll.

6. Was ist eine Schadenersatzforderung, was ist eine Zivilforderung? Wie soll ich als Opfer vorgehen?
Geschädigte, welche bei der Polizei Strafanzeige gemacht haben, können unter Merkblätter/Formulare oder nachstehend die Erklärung der/des Geschädigten und das Merkblatt für Geschädigte herunterladen und ausdrucken. Mit der "Erklärung" können sie bei der Jugendanwaltschaft Schadenersatzansprüche anmelden.

 

Fragen aus der Sicht der Verzeigten

1. Wann gibt es einen Strafregistereintrag?
Die allermeisten Strafurteile in Jugendstrafverfahren werden nicht ins Strafregister eingetragen. Nur Verurteilungen zu Freiheitsentzügen oder zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung führen zu einem Strafregistereintrag.

2. Ist Cannabiskonsum (Haschisch, Marihuana) strafbar?
Ja. Auch wenn der Konsum von Cannabisprodukten teilweise sehr verbreitet ist, bleibt er strafbar.

3. Werde ich bestraft, wenn ich in der Nähe einer Schlägerei stand, aber nicht zugeschlagen habe?
Wenn du "in der Nähe" der Schlägerei stehst, solltest du die Polizei anrufen und beiziehen. Mit einer Verzeigung musst du rechnen, wenn du zur angreifenden Gruppe gehörst oder wenn du mit Worten oder deinem Verhalten einen Beitrag zur Schlägerei geleistet hast.

4. Kollegen haben mir gesagt, es sei sehr einfach, in einem Geschäft etwas mitlaufen zu lassen. Wenn ich das nicht auch mal probiere, sei ich feige. Was soll ich machen?
Du darfst entweder deinen Kollegen glauben oder selber denken. Wir raten dir zum Zweiten. Diebstahl ist und bleibt strafbar. Sich nicht an Diebstählen zu beteiligen, bedeutet nicht Feigheit, sondern Mut.

5. Ich erledige für Kollegen Reparaturen an Töfflis. Manchmal sind die Töfflis danach schneller. Kann mir etwas passieren?
Es ist sowohl strafbar, Abänderungen an einem Töffli vorzunehmen als auch mit einem abgeänderten Töffli zu fahren.

6. Ich wurde einmal wegen einer Töfflisache angezeigt. Kann ich nun mit 18 Jahren trotzdem den Lernfahrausweis fürs Auto beantragen?
Verzeigungen wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsordnung (Ausnahme Ordnungsbussenverfahren) gehen in Kopie an die Motorfahrzeugkontrolle, Amt für Administrativmassnahmen. Ob dich das Amt für Administrativmassnahmen für einen neuen Führerausweis mit einer Sperrfrist belegt, erfährst du bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn.

7. Ich habe als Täter einen Schaden verursacht. Wie soll ich vorgehen?
Hast du einen Schaden verursacht, solltest du so rasch als möglich mit den Geschädigten in Verbindung treten mit dem Ziel, den Schaden zu bezahlen/ wiedergutzumachen. Dabei solltest du die Unterstützung deiner Eltern in Anspruch nehmen. Hast du einen Schaden verursacht, so haftest du dafür grundsätzlich selber, auch wenn du noch nicht volljährig bist.
Hast du zusammen mit anderen Jugendlichen einen Schaden verursacht, so besteht zwischen euch die sogenannte Solidarhaftung. Das bedeutet, dass jede/jeder von euch für den gesamten Schadensbetrag haftet. In diesem Fall ist es ratsam, gemeinsam den Kontakt mit dem Geschädigten aufzunehmen.

Bei der Ausfällung eines Urteils wird berücksichtigt, ob der Schaden wiedergutgemacht worden ist oder nicht. Entsprechende Belege sind zur Einvernahme mitzubringen.