Geburt

  • Entstehung des Kindsverhältnisses (Artikel 252 ff ZGB)
  • Meldepflicht und Melderecht (Art. 34 u. 35 ZStV)
  • Familienname des Kindes (Artikel 270 ZGB)
  • Vornamen des Kindes (Artikel 301 Absatz 4 ZGB)
  • Bürgerrecht des Kindes (Artikel 271 ZGB, Artikel 1 BüG)
  • Elterliche Sorge (Artikel 296 ff ZGB)

Entstehung des Kindsverhältnisses (Artikel 252 ff ZGB)

Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt (Art. 252 ZGB).

Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einem Mann (Ehemann) verheiratet, so gilt dieser als Vater des Kindes (Art. 255 ZGB). Die Vermutung gilt auch wenn das Kind innert 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes geboren wird. Die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes kann vom Ehemann (innert eines Jahres seit Geburt od. Kenntnis, dass er nicht der Vater ist) oder vom Kind beim Gericht angefochten werden (Art. 256 ff. ZGB).

Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau (Ehefrau) verheiratet und wurde das Kind in der Schweiz nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil (Art. 255a ZGB).

Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der biologische Vater das Kind mittels Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch Testament oder vor dem Gericht anerkennen (Art. 260 ZGB).

Mutter und Kind können auch beim Gericht eine Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater einreichen, wenn der Vater sich weigert, das Kind zu anerkennen (Art. 261 ZGB).

Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption (Art. 264 ff. ZGB).

Meldepflicht und Melderecht

Beim Eintritt ins Spital oder Geburtshaus sind von den künftigen Eltern, je nach Zivilstand, folgende Unterlagen zu Handen des beurkundenden Zivilstandsamtes abzugeben:

  • Familienausweis (evtl. wenn vorhanden Familienbüchlein oder Heiratsurkunde)

 Bei ausländischen Staatsangehörigen werden zusätzliche Dokumente verlangt:

  • Ausländerausweise
  • Pässe
  • Geburtsurkunden
  • Zivilstandsnachweise

Die Geburt des Kindes wird von der jeweiligen Spital- oder Geburtshausverwaltung direkt dem am Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt gemeldet. Ist die Geburt nicht in einem Spital oder Geburtshaus erfolgt, so sind zur Anzeige der Geburt innert dreier Tage in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  • Die zugezogene Arztperson, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie deren Hilfspersonen
  • jede andere bei der Geburt anwesende Person
  • die Mutter
  • jede Behörde, die von der Geburt Kenntnis erhält

Das gemeldete Kind wird daraufhin zusammen mit den Eltern von dem für den Geburtsort zuständigen Zivilstandsamt ins schweizerische Personenstandsregister (Infostar) eingetragen.

Familienname des Kindes (Artikel 270 u. 270a ZGB)

Das Kind miteinander verheirateter Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, erhält diesen Namen. Tragen die Eltern verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen iher Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, und steht das Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Steht die elterliche Sorge den nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie für ihr erstes gemeinsames Kind, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Dies erfolgt entweder mit der Geburtsmeldung oder mittels Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

Vornamen des Kindes (Artikel 301 Absatz 4 ZGB)

Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, so bestimmen sie gemeinsam den oder die Vornamen des Kindes, ansonsten steht die Vornamensgebung demjenigen zu, welcher die elterliche Sorge trägt.

Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsmeldung mitzuteilen. Die Eltern können ihrem Kind grundsätzlich einen oder mehrere beliebige Vornamen geben. Der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin weist Vornamen zurück welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen (Art. 37c ZStV). Bezüglich der Verletzung entscheidend ist der Anspruch des Kindes, nicht unnötigerweise in der Entfaltung seiner Persönlichkeit gehemmt zu werden. Ein Vorname darf somit weder lächerlich noch belastend sein für das Kind. Er muss heute jedoch nicht mehr eindeutig weiblich oder männlich, sondern darf auch neutral sein. Die gebräuchlichsten Vornamen entnehmen Sie der Vornamen-Hitparade des Bundesamtes für Statistik.

Bürgerrecht des Kindes (Artikel 271 ZGB, Artikel 1 f. BüG)

Sind beide Eltern Schweizer Bürger, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Schweizer Elternteils, dessen Name es trägt. Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, so erwirbt das Kind dessen Schweizer Bürgerrecht und damit verbunden dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht unabhängig von der Namensführung.

Elterliche Sorge (Artikel 296 ff ZGB)

Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu, solange keine Erklärung oder Verfügung (durch Kindesschutzbehörde oder Gericht) der gemeinsamen elterlichen Sorge erfolgt ist.
Es besteht für die Kindseltern die Möglichkeit, direkt im Anschluss an die Erklärung über die Anerkennung des Kindes durch den biologischen Vater gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben (Art. 11b ZStV).