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Art. 28, Abs. 1 der Grundbuchverordnung (GBV) sieht vor, dass Behörden und bestimmte Institutionen der Zugriff auf die Grundbuchdaten, die sie für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben benötigen, gewähr
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Grundbuchamt Das Grundbuchamt bespricht mit Ihnen, beratet Sie und verurkundet: Grundstückgeschäfte (Kauf, Tausch, Schenkungen) Hypothekargeschäfte Stockwerkeigentums- und Baurechtsverträge Dienstbark
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