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  1. Bei der alternativen Vollzugsform Halbgefangenschaft geht die verurteilte Person ihrer Arbeitstätigkeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Vollzugseinrichtung nach und verbringt die Ruhe- u
  2. Bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, Bussen und Geldstrafen kann eine verurteilte Person ihre Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen. Dabei arbeitet die betroffene Person während ihr
  3. Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe wird die Strafdauer in einen unbedingten und bedingten Teil aufgeteilt. Dabei wird der bedingte Teil für die Dauer der Probezeit aufgeschoben und der unbedingte
  4. Wird eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, muss diese zwingend verbüsst werden. Unbedingte Freiheitsstrafen werden in geschlossenen oder offenen Anstalten vollzogen. Unter bestimmten Vorausse
  5. Eine Freiheitsstrafe kann bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgefällt werden. Wird bei einem Täter oder einer Täterin davon ausgegangen, dass sie keine weiteren Vergehen oder Verbrechen begeht, so
  6. Wird eine Geldstrafe oder Busse nicht bezahlt und kann sie auch auf dem Betreibungsweg nicht eingefordert werden, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Diese ist bei der Busse abhängig von der Bus
  7. Wurde eine straffällige Person zu einer Busse oder Geldstrafe verurteilt, muss sie eine Geldleistung an den Staat entrichten. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Busse und der Geldstrafe. Busse Die
  8. Wer Opfer einer Straftat wurde, hat das Recht, über wesentliche Entscheide oder Tatsachen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafe oder Massnahme des Täters oder der Täterin informiert zu werden. Da
  9. Die Wiedereingliederung erfolgt stufenweise. Die einzelnen Öffnungsschritte werden – soweit es Vollzugsform und -verlauf zulassen – in die Vollzugsplanung aufgenommen. Daraus abgeleitet erstellen die
  10. Freiheitsentziehende Sanktionen kommen als Freiheitsstrafen, stationäre Massnahmen oder Ersatzfreiheitsstrafen vor. Die Sanktionen können aus unterschiedlichen Situationen heraus angetreten werden: Ei