Militärische Schiesspflicht

Grundsatz

Die obligatorische Schiesspflicht ist eine ausserdienstliche  Pflicht und muss jährlich bis zum 31. August in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden. Diese Pflicht besteht bis zum Jahr vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht. Die Pflicht besteht auch weiter, wenn der Schiesspflichtige alle Diensttage geleistet hat. 

Die Schiesspflicht gilt als bestanden, wenn die Schützin resp. der Schütze die obligatorischen Übungen mit mindestens 42 Punkten/höchstens 3 Nullern (Stgw 90) oder mindestens 120 Punkten/höchstens 3 Nullern (Pist 75) geschossen hat. Wer die Schiesspflicht mit der Pistole  nicht besteht, muss die obligatorische Übung mit dem Sturmgewehr absolvieren. 

Schiesspflichtig sind:

Angehörige der Mannschaft, Unteroffiziere und Subalternoffiziere, welche in einer Truppengattung oder einem Dienstzweig eingeteilt sind, welche mit dem Sturmgewehr 90 ausgerüstet sind.

Weitere Informationen über das Schiesswesen ausser Dienst finden Sie auf der Seite des VBS.

Von der Schiesspflicht dispensiert sind:

  • Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten;
  • Schiesspflichtige, die vor dem 1. August einen militärischen Auslandurlaub erhalten haben, sowie Militärdienstpflichtige, die aus dem militärischen Auslandurlaub zurückkehren und erst nach dem 31. Juli wieder mit der persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
  • Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe nach Artikel 7 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurückerhalten;
  • Militärdienstpflichtige, die wieder in der Armee eingeteilt werden und mit der persönlichen Waffe erst nach dem 31. Juli wieder ausgerüstet worden sind;
  • Schiesspflichtige, die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) dispensiert sind, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  • Militärdienstpflichtige, die von der Militärbehörde des Wohnortkantons wegen Freiheitsentzug oder Krankheit dispensiert sind, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
  • Schiesspflichtige, die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen;
  • Schiesspflichtige, die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist;
  • Schiesspflichtige, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

Freiwillige Teilnahme an Bundesübungen von Ausländer/innen

Ausländische Staatsbürger/innen, welche an Bundesübungen teilnehmen wollen, benötigen eine Bewilligung der Kantonalen Militärbehörde.
Das Gesuch kann mit folgendem Formular beantragt werden.