Kantonale Einigungsstelle

Die Kantonale Einigungsstelle ist zuständig für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten, sofern keine freiwillige Einigungsstelle vorgesehen ist (§ 50 Abs. 1 und Abs. 4 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes, WAG; BGS 940.11). Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden oder ihren Verbänden in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen, sofern mehrere Arbeitnehmende vom gleichen Streitgegenstand betroffen sind (§ 4 Abs. 7 WAG).

Die Zuständigkeit der Kantonalen Einigungsstelle erstreckt sich grundsätzlich nur auf Regelungsstreitigkeiten, nicht aber auf Rechtsstreitigkeiten. D.h., dass die Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen, nicht aber deren Anwendung von der Kantonalen Einigungsstelle überprüft werden können.