Pendlerkosten - Wochenaufenthalter

Allgemeines Pendlerkosten- Wochenaufenthalterbeiträge

Die Massnahme soll die geographische Mobilität von versicherten Personen fördern, die in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit gefunden und sich bereit erklärt haben, ausserhalb dieser Region zu arbeiten.

Voraussetzungen

  • Sie müssen beim RAV als arbeitslos angemeldet sein.
  • Sie verfügen über eine laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
  • Sie haben keine Arbeit in Ihrer Wohnortsregion gefunden und haben deshalb eine Stelle ausserhalb dieser angenommen.
  • Sie erleiden dadurch gegenüber Ihrer letzten Arbeit eine finanzielle Einbusse.
  • Der neue Arbeitsort liegt über 50 Kilometer vom Wohnort entfernt oder der neue Arbeitsort ist mit einem privaten Motorfahrzeug, welches der versicherten Person zur Verfügung steht, nicht innert einer Stunde erreichbar

Auslagen

  • Pendlerkosten: Monatsabonnemente der 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Schweiz für die täglichen Reisekosten (grundsätzlich immer die kostengünstigste Variante). In Ausnahmefällen (fehlende Verbindungen mit öV, Schichtarbeit, etc.) werden nachgewiesene Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges vergütet.

  • Wochenaufenthalterkosten: Wöchentliche Reisekosten, Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Mehrkosten für die Verpflegung (Pauschalbeiträge).

Keine Pendler- und Wochenaufenthalterbeiträge für

  • beitragsbefreite Versicherte mit Pauschalansatz, weil gegenüber dem Verdienst der letzten Arbeit keine finanzielle Einbusse entstehen kann.
  • geringfügige Auslagen im Ortskreis (innerhalb 50 Kilometer oder 1 Stunde Fahrzeit).

Dauer

  • Die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge können während längstens 6 Monaten ausbezahlt werden.

Zu beachten

  • Gesuchseinreichung bis spätestens 10 Tage vor Aufnahme der auswärtigen Tätigkeit; bei verspäteter Gesuchseinreichung werden die Beiträge gekürzt.
  • Ansprüche verfallen ganz, wenn sie nach Ablauf von 3 Monaten (nach der betreffenden Kontrollperiode) nicht geltend gemacht werden