Folgende zwei Paragraphen der Verordnung über die Schifffahrt betreffen die Solothurner Fischerei:
§ 12* Fahrverbot zwischen Feldbrunnen und Flumenthal
1 Das Befahren des Aareabschnittes ab Höhe des Schützenhauses Feldbrunnen bis zum Werk Flumenthal ist untersagt.*
2 Vorbehalten bleibt der nach dem Bundesrecht vorgesehene Durchgangsverkehr.
§ 12bis* Ausnahmen*
1 Vom Verbot ausgenommen sind Fahrten zum Zweck der fischereilichen Bewirtschaftung und zur...