Amtliche Mitwirkung beim Tausch von landwirtschaftlichen Grundstücken

Eine starke Parzellierung von landwirtschaftlichen Flächen ist oft mit höherem Aufwand bei der Bewirtschaftung verbunden. Um eine rationellere Nutzung zu ermöglichen, kann der Kanton Tauschgeschäfte mit der amtlichen Mitwirkung unterstützen.

Viele kleine und zerstreute Parzellen erfordern einen deutlich höheren Aufwand bei der Bewirtschaftung als grössere, zusammenhängende Flächen. Mit der so genannten amtlichen Wirkung kann der Kanton Tauschgeschäfte von Parzellen zur besseren Arrondierung und damit rationelleren Bewirtschaftung unterstützen. Die amtliche Mitwirkung ist möglich bei:

  • Tausch von landwirtschaftlich genutzten Parzellen
  • Verkauf von Landwirtschaftsland und Reinvestition in den Erwerb von Landwirtschaftsland

Voraussetzungen, damit für die erwähnten Tausch-/Kaufgeschäfte die amtliche Mitwirkung gewährt werden kann, sind:

  • Die Massnahmen tragen zur Betriebsarrondierung sowie zur langfristigen Existenzsicherung bei.
  • Zumindest einer der Beteiligten muss ein aktiver Landwirt sein und eine Verbesserung der Bewirtschaftung erzielen.
  • In der Regel ist dies der Fall, wenn das erworbene oder abgetauschte Grundstück an eigene Grundstücke anstösst und vereinigt werden kann oder aber näher beim Betriebszentrum liegt.
  • Nur Zukauf von Land ist keine unterstützungswürdige Strukturverbesserung. Es muss gleichzeitig Land verkauft, bzw. getauscht werden.

Der Regierungsrat beschliesst die amtliche Mitwirkung auf Gesuch hin. Dieses muss vor der öffentlichen Beurkundung gestellt werden. Dem Gesuch sind Parzellenpläne beizulegen aus denen hervorgeht, was getauscht wird und was die Vorteile des Tauschs sind. .

Die Zusicherung der amtlichen Mitwirkung bewirkt die Befreiung von Grundbuchgebühren sowie von den Handänderungssteuern. Geschuldet bleiben hingegen die direkten Auslagen der Amtschreiberei.

Die amtliche Mitwirkung ist in §8 Landwirtschaftsgesetz geregelt.