Namensänderung

Wann ist eine Namensänderung möglich?

Gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden - darunter fällt auch der Vorname -, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

Wenn Sie im Kanton Solothurn Wohnsitz haben und Ihren Namen ändern wollen, ist das Amt für Gemeinden, die Abteilung Zivilstandsaufsicht, für die Bearbeitung Ihres Gesuches zuständig.

Adresse:
Zivilstand und Bürgerrecht
Kapuzinerstrasse 9
4502 Solothurn

Folgende Unterlagen sind grundsätzlich einzureichen:

  • Namensänderungsgesuch, mit einer ausführlichen Begründung. Darin ist auszuführen, welche Nachteile mit dem bisherigen Namen verbunden sind. Der blosse Wille zur Namensänderung ist nicht ausreichend. Die Beweggründe müssen verständlich, nachvollziehbar (z.B. mittels Belegen) und überzeugend sein. Behauptete Sachverhalte müssten ebenfalls belegt und nicht nur glaubhaft gemacht werden. Die geltend gemachten Gründe dürfen weder rechtswidrig, missbräuchlich noch sittenwidrig sein.
     
  • Aktuelle Wohnsitzbescheinigung im Original; wenn Kinder involviert sind, von Mutter, Vater u. Kind (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes, nicht älter als 6 Monate).
     
  • Volljährigen Personen: einen Auszug aus dem Betreibungs- und Strafregister (im Original).
     
  • CH-Bürger: Personenstandsausweise derjenigen Personen, die von der Namensänderung betroffen sind (erhältlich beim Zivilstandsamt des Heimatortes, nicht älter als 6 Monate).
     
  • Ausländische Staatsangehörige: Pass und Ausländerausweis sowie Geburtsurkunde (Auszug aus dem Geburtsregister) derjenigen Personen, die von der Namensänderung betroffen sind (im Original).
     
  • Familienbüchlein bzw. Familienausweis, falls vorhanden.
     
  • Für Dokumente, die nicht in der deutschen Sprache abgefasst sind, benötigen wir eine beglaubigte deutsche Uebersetzung.

Vorbehalten bleibt das Einfordern weiterer Dokumente - je nach konkreter Sachlage.

Zusätzliche Erläuterungen (Nachweispflicht)

Vornamensänderungen bei mündigen Personen:
Auch die Vornamensänderung muss ausführlich begründet sein. Falls Sie den gewünschten neuen Vornamen bereits führen oder im Alltag schon lange so genannt werden, sind dazu entsprechende Belege (Kopien z.B. von Schul- oder Arbeitszeugnissen, amtlichen Dokumenten, Rechnungen usw.) einzureichen.

Vornamenänderungen bei Kindern:
Das Gesuch um Vornamensänderung muss von beiden Elternteilen unterzeichnet sein, wenn diese miteinander verheiratet sind oder gemeinsam die elterliche Sorge ausüben. Erläutern Sie die Gründe, weshalb es zur beantragten Vornamensänderung kommen soll und reichen Sie Belege ein, falls der Vorname im Alltag bereits in der gewünschten Form geführt wird (z.B. Schulzeugnisse, Mitgliederausweise, usw.). Kinder über 12 Jahren müssen dem Gesuch ebenfalls schriftlich zustimmen.

Familiennamensänderungen bei Kindern:
Das Gesuch um Namensänderung muss von beiden Elternteilen unterzeichnet sein, wenn diese miteinander verheiratet sind oder gemeinsam die elterliche Sorge ausüben. Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge, so hat der Elternteil, dessen Familiennamen das Kind trägt ein Anhörungsrecht (Mitteilung der letztbekannten Adresse erforderlich).
Im Gesuch müssen insbesondere die Beweggründe ausgeführt werden, weshalb das Kind mit der aktuellen Namensgebung Nachteile hat, und überzeugend dargelegt werden, dass diese durch eine Änderung des Familiennamens behoben werden können.

Der leibliche Vater muss einer Namensänderung zustimmen bzw. hat ein Anhörungsrecht, wenn das Kind seinen Namen trägt. (Mitteilen der letztbekannten Adresse nötig.)
Es müssen besondere Umstände vorliegen, dass eine Familiennamensänderung in Betracht gezogen werden kann. Die Namensungleichheit für sich allein genügt nicht. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass das Kind mit der aktuellen Namensgebung Schwierigkeiten hat, und dass diese durch eine Änderung des Familiennamens zu beheben sind.

Anerkennung des Namensänderungsentscheides im Ausland:
Um die Anerkennung des Namensänderungsentscheides im ausländischen Heimatstaat müssen Sie sich selbst kümmern.

Kosten:
Die Kosten für die Verfügung einer Namensänderung oder deren begründete Abweisung bewegen sich im Rahmen von CHF 300.00 bis CHF 1'200.00 (je nach Aufwand). Bei besonderem Aufwand können die Gebühren auch höher sein.

Im Prüfungsverfahren (nach Einleitung des Verfahrens) entstehen Ihnen noch keine Kosten. Diese fallen erst mit Erlass der Verfügung an (bzw. mit der ausdrücklichen Anforderung einer begründeten Abweisungsverfügung). Solange die beantragte Namensänderung nicht entschieden ist, ist somit jederzeit ein kostenfreier Rückzug möglich.

Im Hinblick auf eine begründete Abweisungsverfügung, die Sie als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehen können, wird ein Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 einverlangt.