Staatsaufsicht über die Gemeinden

Das AGEM nimmt für den Regierungsrat und den Kantonsrat die Staatsaufsicht über die Gemeinden wahr. Es genehmigt Reglemente, bearbeitet Beschwerden und beaufsichtigt die kommunale Verwaltungsführung und den Finanzhaushalt.

Reglementsgenehmigung

Die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen rechtsetzenden Reglemente sind nur gültig, wenn sie vom Regierungsrat resp. Departement genehmigt worden sind. Die beiden wichtigsten Reglemente im Zuständigkeitsbereich des AGEM sind die Gemeindeordnung sowie die Dienst- und Gehaltsordnung. Rechtswidrige, willkürliche und widersprüchliche Bestimmungen werden nicht genehmigt.

Beschwerdebehandlung

Das AGEM instruiert im Namen des Regierungsrates oder des Departementes Gemeindebeschwerden. Beim Regierungsrat kann, wer stimmberechtigt ist, oder wer von einem Beschluss berührt wird und ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, Beschwerde erheben gegen die von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne gefassten Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse der Gemeindebehörden mit selbständiger und letztinstanzlicher Entscheidbefugnis. In besonderen Fällen (z.B. Nichtwiederwahlen, Kündigung definitiver Anstellungsverhältnisse, Entlassung aus wichtigen Gründen, Rechtsansprüche aus Gleichstellungsgesetz, Disziplinarmassnahmen) kann beim Departement Beschwerde erhoben werden.

Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Das AGEM leitet ein aufsichtsrechtliches Verfahren ein, wenn eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben wird und geltend gemacht wird, die Gemeindeverwaltung oder Finanzhaushalt werde mangelhaft geführt. Der Regierungsrat schreitet von Amtes wegen ein bei Verfügungen, Entscheidungen oder Versäumnissen eines Gemeindeorgans, welche das Recht schwerwiegend verletzen oder willkürlich sind. Bestätigt die Untersuchung Missstände, fordert der Regierungsrat die Gemeinde auf, die Mängel zu beheben. Behebt sie die Mängel nicht, so kann der Regierungsrat selbst die erforderlichen Anordnungen treffen oder die entsprechenden Massnahmen durchführen.

Sachwalterschaft

Der Regierungsrat entzieht einer Gemeinde das Recht auf Selbstverwaltung ganz oder teilweise, wenn eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung auf längere Zeit nicht gewährleistet ist. Der Regierungsrat bestellt für eine solche Gemeinde eine Sachwalterschaft, welche anstelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung besorgt.