Ressortleitung: Stimmrecht

Frage: Können Ressortleiter im Gemeinderat mitstimmen oder müssen sie in den Ausstand treten, wenn ein Geschäft aus Ihrem Fachbereich behandelt wird? Antwort: Im Prinzip Ja. Wie verhält es sich aber, wenn sie gleichzeitig Mitglied oder Präsident der entsprechenden Kommission sind?

Einleitung

Nach § 129 Gemeindegesetz leitet der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin die Gemeindegeschäfte und koordiniert im Ressortsystem die Tätigkeit der einzelnen Ressorts.

Grössere Gemeinden haben häufig «Profis» (Schulvorsteher, Bauverwalterin, etc.), welche den Gemeindepräsidenten unterstützen, indem sie die Beschlüsse des Gemeinderates vorbereiten, umsetzen und das Tagesgeschäft erledigen.

In kleinen Gemeinden, die sich eine hauptamtliche Verwaltung nicht leisten können, sind es die Kommissionen, der Gemeindeverwalter und vor allem der Gemeindepräsident selbst, welche die Vorbereitung und die Umsetzung der Geschäfte an die Hand nehmen. Nach § 102 des Gemeinde­gesetzes ist der Gemeindepräsident denn auch berechtigt, an Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies letztlich, weil er ja für das gesamte Geschehen in der Gemeinde eine massgebliche Verantwortung trägt.

In einem Milizsystem ist es schon rein aus zeitlichen Gründen unmöglich, dass der Gemeinde­präsident an allen Sitzungen der Kommissionen teilnehmen kann und immer in jedem Sachgeschäft auf dem Laufenden ist. In der einen Gemeinden will sich der Gemeindepräsident entlasten und in einer anderen Gemeinde soll die Gemeinderatstätigkeit bewusst spezialisiert werden, weil nicht jedes Gemeinderatsmitglied Interesse und Zeit hat, sich mit jedem Fachbereich zu beschäftigen.
In diesen Fällen ist es naheliegend, die Aufgaben bzw. Sachgebiete aufzuteilen und das Ressortsystem einzuführen.

§ 72 und § 76 des Gemeindegesetzes erwähnen einfach, dass einzelne Sachgebiete in der Gemeindeordnung einem Gemeinderatsmitglied zugewiesen werden können.

Stellung des Ressortleiters

Der Ressortleiter ist als Mitglied des Gemeinderates verantwortlich für das ganze im zugeteilte Sachgebiet (Ressort). Der Ressortleiter nimmt Teilfunktionen des Gemeindepräsidiums wahr. In Gemeinden, die das Ressortsystem eingeführt haben, sind die Ressortleiter anstelle des Gemeinde­präsidenten dazu berechtigt, an den Kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Friktionen

Die Erfahrung zeigt, dass die Einführung des Ressortsystems immer wieder Schwierigkeiten und Konfliktstoff bietet, meistens, weil das System nicht richtig verstanden und umgesetzt wird. Da im Sachgebiet in der Regel auch Sachkommissionen bestehen, kommt es mit der Einführung des Ressortsystems zu «Schnittstellen» zu den Kommissionen selbst, zu deren Mitgliedern und vor allem zu den Kommissionspräsidenten; nicht zuletzt auch deshalb, weil der Ressortleiter mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommissionen seines Sachgebietes teilnehmen kann.
So gibt es in der Praxis immer wieder Fälle, in denen der Ressortchef oder die Ressortchefin den Kommissionspräsidenten faktisch völlig «schachmatt setzten». Dem Kommissionspräsidium ver­bleibt praktisch nur noch die Aufgabe, zu Sitzungen einzuladen und zu leiten. Solche Verhältnisse führen längerfristig zu Frustrationen und widersprechen auch der Idee, Fachgebiete effizienter zu betreuen.

Deshalb sei hier wiederholt: Auch mit der Einführung des Ressortsystems im Gemeinderat bleibt das bewährte System der Fachkommissionen und ihren Präsidien erhalten. Der Ressortleiter nimmt nicht Funktionen der Kommission oder des Kommissionspräsidenten wahr, sondern Teilfunktionen des Gemeindepräsidenten in einem bestimmten Sachgebiet. Man merke: der Ressortleiter wird auch nicht Mitglied der Kommission und stimmt auch nicht mit. Nein, die Aufgaben beschränken sich viel mehr auf die Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme. Das hat aber auch ganz praktische Gründe: Der Kommissionspräsident bleibt Präsident und wird nicht einfach ein Handlanger des Ressortleiters. Der Kommissionspräsident vertritt die fachliche Seite in der Meinungsbildung. Das heisst, der Kommissionspräsident ist idealerweise derjenige, der die  Anträge und Geschäfte im Gemeinderat und sogar in der Gemeindeversammlung vorträgt.

Der Ressortleiter als Mitglied des Gemeinderates kann seine Sicht unter politischen Gesichts­punkten darstellen. Dadurch erhält der Gemeinderat sowohl die Meinung der Fachkommission präsentiert wie auch diejenige seines «eigenen» Mitgliedes und hat damit optimale Entscheid­grundlagen. Nur so macht auch eine Zweiteilung oder Aufgabenteilung Sinn zwischen Kommissionen und Gemeinderat.

Ressortleiter als Mitglied oder gar Präsident der Kommission seines Sachgebietes

Einzelne Gemeinden mit Ressortsystem im Gemeinderat wählen nun mit dem Argument des personellen Notstandes Gemeinderatsmitglieder zusätzlich in die Kommissionen. Das Gemeindegesetz lässt dies zu; man verliert aber die Möglichkeit der fachlichen und politischen Zweiteilung. 

Kann der Ressortleiter in seinem Sachgebiet im Gemeinderat mitstimmen?

Für den Regelfall, dass der Ressortchef in der Kommission «nur» beratende Stimme hat: Ja!
Für den Fall, dass der Ressortchef gleichzeitig Mitglied der Kommission ist: auch grundsätzlich Ja: Auch wenn der Ressortchef als Kommissionsmitglied in «seiner Kommission» mitgestimmt hat, stellt die Kommission letztlich nur einen Antrag an den Gemeinderat, die Kommission selbst ist vorberatendes Organ des Gemeinderates. Deshalb ist der Ressortleiter in einer solchen Situation nicht abtretungspflichtig, sondern ist sogar in der Lage, das Geschäft fachlich zu vertreten; allerdings mit den möglichen Friktionen zum Kommissionspräsidenten eben dieser Kommission. Wirkt hingegen der Gemeinderat als Beschwerdeinstanz gegen einen Beschluss der Kommission als entscheidendes Organ, ist jedes Mitglied der Kommission in diesem Fall im Gemeinderat abtretungspflichtig.

Organisatorische Empfehlung AGEM bei Einführung des Ressort-Systems

Die Mitgliedschaft in Gemeinderat und Kommissionen ist grundsätzlich getrennt. Bei Mangel an interessierten Mitwirkenden zuerst Anzahl von Kommissionen und dann Zahl der Mitglieder von Gemeinderat und Kommissionen verkleinern. Kommissionen mit möglichst umfassender Entscheidungskompetenz ausstatten. Ressortleiter sind nur mit beratender Stimme teilnahme­berechtigt. Beraten bedeutet, sich an Diskussionen zu beteiligen, sowie Vorschläge und Anträge einzubringen, aber nicht mitzustimmen. Gegenüber dem Gemeinderat erstattet der Ressortleiter Bericht und kommentiert aus politischer Sicht die Anträge welche der Kommissionspräsident beim Gemeinderat vertritt.