Gemeindeorganisation - Einführung

In der Gemeindeordnung hält jede Gemeinde fest, ob sie den Stimmbürger direkt an einer Gemeindeversammlung über Sachfragen entscheiden lassen will (ordentliche Gemeindeorganisation) oder ob sie sich ein parlamentarisches System gibt (ausserordentliche Gemeindeorganisation).

Gemeindeversammlung

In der ordentlichen Gemeindeorganisation üben die Stimmberechtigten ihre Rechte ordentlicherweise in der Gemeindeversammlung aus. Sie muss mindestens zwei Mal pro Jahr abgehalten werden: Im Frühling zur Genehmigung der Rechnung im Herbst zum Beschluss des Budgets. Sie kann aber auch öfters einberufen werden, entweder weil es die Geschäfte erfordern oder wenn 1/5 der Stimmberechtigten dies verlangt.

Gemeindeparlament

In der ausserordentlichen Gemeindeorganisation bildet das Gemeindeparlament die Legislativbehörde, weil es keine Gemeindeversammlung gibt. Im Kanton Solothurn hat sich als einzige Gemeinde die Stadt Olten so organisiert.

Gemeinderat-Stadtrat

Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Er hat insbesondere:

  • die Tätigkeit der Gemeinde zu planen und zu koordinieren
  • Anträge an die Gemeindeversammlung in Sachgeschäften zu stellen
  • die Gemeindeversammlungsbeschlüsse und die an der Urne gefassten  Beschlüsse zu vollziehen
  • die Gemeindeverwaltung, unter Vorbehalt des Oberaufsichtsrechts der Gemeindeversammlung, zu beaufsichtigen
  • Verwaltungsreglemente zu erlassen
  • das Disziplinarrecht auszuüben, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine andere Behörde bestimmt wird
  • die Aufgaben der Ortspolizei im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente wahrzunehmen
  • die Gemeinde nach aussen zu vertreten

Die Gemeinde muss in der Gemeindeordnung festlegen, wieviele Mitglieder er haben soll (jedoch mindestens 3).

Kommissionen

Die Kommissionen erfüllen ihre Aufgaben nach der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung. Sie besitzen selbständige Entscheidbefugnis, insoweit ihnen diese in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen eingeräumt ist. Im übrigen üben sie beratende Funktionen aus und stellen Anträge an den Gemeinderat oder an das Gemeindeparlament.

Personal

Das Dienstverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Man unterscheidet zwischen Beamten, die sich alle 4 Jahre einer Wiederwahl stellen müssen und den Angestellten. Nur aushilfsweise und befristete Arbeitsverhältnisse sowie Lehrverhältnisse können privatrechtlich ausgestaltet werden.