Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) jedoch mit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton. Das unselbständige Erwerbseinkommen wird an der Quelle d.h. beim Arbeitgeber besteuert. Der Arbeitgeber/Leistungserbringer ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen.

Einen Überblick über die Quellenbesteuerung von ausländischen Arbeitnehmern (Steuerpflicht, steuerbare Leistungen, Verfahren etc.) erhalten Sie im Kreisschreiben Nr. 45.

Für die Erhebung der Quellensteuer ist das Kantonale Steueramt, Quellensteuer zuständig.