Beschädigungen auf Dienstfahrten

Unfall auf einer Dienstfahrt mit einem Staatsfahrzeug

Nach § 13 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966 (VG; BGS 124.21) sind Staatsangestellte für den Schaden verantwortlich, den sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen.

Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes hat daher den Auftrag, zu prüfen, ob der an einem staatlichen Motorfahrzeug auf einer Dienstfahrt entstandene Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Es benötigt dazu die relevanten Angaben zum Unfallhergang und prüft in der Folge den Schadenfall. Falls der Sachschaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde, muss es dem Regierungsrat Antrag stellen, in welchem Umfang Ersatzansprüche geltend zu machen sind (§ 18 Abs. 1 VG).

Unfall auf einer Dienstfahrt mit einem Privatfahrzeug

Nach § 164 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages vom 25. Oktober 2004 (GAV; BGS 126.3) trägt der Arbeitgeber unter Vorbehalt von Absatz 2 Sachschäden an privaten Motorfahrzeugen auf Dienstfahrten, sofern der Schaden von dem oder der Arbeitnehmenden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Nach Abs. 1bis dieser Bestimmung ist der Sachschaden zudem der privaten Kaskoversicherung zu melden.

Wird der Sachschaden von einer privaten Kaskoversicherung getragen, übernimmt der Arbeitgeber einen allfälligen Selbstbehalt sowie den infolge Rückstufung im Prämientarif entstandenen Prämienmehraufwand. Sollten Selbstbehalt und Prämienmehraufwand die Höhe der Kosten für die Reparatur des Sachschadens übersteigen, trägt der Arbeitgeber den Sachschaden (§ 164 Abs. 2 GAV).

Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Das Finanzdepartement entscheidet im Einzelfall (§ 164 Abs. 4 und 5 GAV).