Kündigung

Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Arbeitnehmende können das Anstellungsverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angabe von Kündigungsgründen kündigen.

Der Arbeitgeber darf die Kündigung nur aussprechen wenn wesentliche Kündigungsgründe vorliegen. Ausserdem ist das ordentliche Kündigungsverfahren einzuhalten.

Bei einer Kündigung sind die vorgesehenen Kündigungsfristen zu beachten:

  • Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
  • Die Frist für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der
    Probezeit
    beträgt in der Regel beidseitig drei Monate. Im  Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Sie darf sechs Monate nicht übersteigen.

  • Bei befristeten Anstellungsverhältnissen bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist beidseitig einen Monat.

  • Beamtinnen und Beamte können auf ihr Gesuch hin während der Amtsperiode aus dem Anstellungsverhältnis entlassen werden. Die Demissionsfrist beträgt drei Monate.

  • Die Kündigung wird – mit Ausnahme der Kündigung während der Probezeit – auf Ende eines Monats ausgesprochen. Sie hat beiderseits schriftlich zu erfolgen.
  • Für das obere Kader (ab Lohnklasse 24) gelten spezielle Bestimmungen betreffend das vereinfachte ordentliche Kündigungsverfahren gemäss GAV § 43bis.