Ferien

Ferienanspruch

Der Ferienanspruch richtet sich nach dem Lebensalter und der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr. Grundsätzlich haben Mitarbeitende folgenden Ferienanspruch:

bis zum 20. Altersjahr 25 Tage
vom 21. bis zum 49. Altersjahr 23 Tage
vom 50. bis zum 59. Altersjahr 25 Tage
ab dem 60. Altersjahr 30 Tage

Bei einem Ein- oder Austritt im laufenden Kalenderjahr gilt ein anteilmässiger Ferienanspruch. 

Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann die Übertragung von einzelnen Ferientagen auf das Folgejahr ausnahmsweise bewilligt werden. Sie ist mit dem Formular Ferienübertragung beim Vorgesetzten zu beantragen. Das Formular ist durch die Vorgesetzten aufzubewahren.

Urlaub

Urlaub kann bezahlt oder unbezahlt sein. Dauert ein unbezahlter Urlaub länger als 31 Tage, fällt der Unfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber weg. Er kann durch eine Abredeversicherung für maximal 6 Monate weitergeführt werden; beachten Sie dazu das nebenstehende Merkblatt.

Urlaub aus familiären oder persönlichen Gründen

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub aus familiären oder persönlichen Gründen gemäss §114 GAV. Beachten Sie Ihre Meldepflicht im Falle der persönlichen Hochzeit.