Sicherungsentzug

Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung

Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische- und/oder verkehrspsychologische Untersuchung bei einer Fachstelle angeordnet werden.

Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung der betroffenen Person namentlich aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss (Art. 16d Abs. 1 SVG):

  • Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen;
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht;
  • Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen).

Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist, welche der Mindestentzugsdauer für die begangenen Widerhandlungen entspricht. Eine Wiederzulassung zum Verkehr kann aber erst dann erfolgen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass die Fahreignung wieder gegeben ist.

Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann.

Gesetzestext Art. 16d SVG

Art. 16d Abs. 1 SVG:

Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

a.  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b.  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c.  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.

Art. 16d Abs. 2 SVG:

Tritt ein Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

Art. 16d Abs. 3 SVG:

Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.

Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem

Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem im Sinne von Art. 16b Abs. 2 Buchstabe e und Art. 16c Abs. 2 Buchstabe d SVG (vgl. Gesetzestext) wird verfügt, wenn die betroffene Person innert einer bestimmten Zeitspanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Beim Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem muss die Fahreignung nicht vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden. Der Fahreignungsmangel wird - aufgrund der begangenen Widerhandlungen - als gegeben erachtet (gesetzliche Vermutung).

Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist von mindestens zwei Jahren. Es liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, nach Ablauf der Sperrfrist die Wiederherstellung der Fahreignung zu beweisen.