Mittelschwere Widerhandlung

Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird, und das Verschulden des fehlbaren Fahrzeuglenkers nicht mehr als leicht eingestuft werden kann.

Auch das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille und gleichzeitiger Begehung einer leichten Widerhandlung stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar.

Als weitere mittelschwere Widerhandlungen nennt der Gesetzgeber das Führen eines Fahrzeuges, ohne im Besitze des Führerausweises der notwendigen Kategorie zu sein, und das Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch.

Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate. Sind noch weitere Vorakten vorhanden, drohen erheblich schärfere Massnahmen von mindestens 9, 15 bis 24 Monaten Dauer (vgl. nachfolgende Tabelle und auch den Gesetzestext Art. 16b Abs. 2 SVG).

Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnahme nach einer mittelschweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist:

Vorbelastung in den letzten beiden Jahren Mindestentzugsdauer
Kein oder nur wegen leichter Widerhandlung 1 Monat
Ein Entzug wegen schwerer oder mittelschwerer Widerhandlung 4 Monate
Zwei Entzüge wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlung 9 Monate
Zwei Entzüge wegen schwerer Widerhandlung 15 Monate

Bitte beachten Sie auch das Kapitel „Der Sicherungsentzug".

Gesetzestext Art. 16b SVG

Art 16b Abs. 1 SVG

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

  1. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  2. in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
  3. ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
  4. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

Art. 16b Abs. 2 SVG

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

  1. mindestens einen Monat;
  2. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;
  3. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
  4. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;
  5. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;
  6. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.