Sonntags- und Nachtfahrten

Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten

Für schwere Motorwagen gilt in der Schweiz ein Sonntagsfahrverbot (Art. 91 VRV) sowie ein Nachtfahrverbot von 22.00 h - 05.00 h. Ausnahmen mit Bewilligung sind zulässig (Art. 92 VRV).

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind) die Sonntags- oder Nachtfahrbewilligung mit Gültigkeit ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.

Auf dem Onlineportal des ASTRA sind Gesuchsformulare aufgeschaltet, welche im Abschnitt „Transportdatum“ für Hin- und Rückfahrt sowie Dauerbewilligung je eine Zeile für die Angabe der vorgesehenen Fahrzeit enthalten. Diese Angabe hat sich als erforderlich erwiesen für die korrekte Umsetzung der VRV-Bestimmungen, welche per 1. Januar 2011 eingeführt wurden.

Wir empfehlen, das vorgesehene Zeitfenster für die Fahrt realistisch abzuschätzen und die Uhrzeit in vollen Stunden anzugeben (Uhrzeit, nicht Fahrtdauer; d.h. z.B. 01:00 Uhr), damit im Falle von Staus auf der Strecke bei Bewilligungskontrollen keine Probleme entstehen. Es ist jedoch nicht zulässig, die vorgesehene Fahrzeit z.B. für eine Nachtfahrtbewilligung einfach mit „22:00 bis 05:00 Uhr“ anzugeben.

Onlineportal Sonderbewilligungen ASTRA

Gesuchstellung von Sonderbewilligungen für Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge sowie Sonntags- und Nachtfahrten (Onlineportal Sonderbewilligungen)