Aufbau des Sanktionssystems
Die gesetzlichen Grundlagen der Jugendanwaltschaft finden sich im wesentlichen im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 und in der (Jugend-)Strafprozessordnung.
Täter bedarf nur einer erzieherischen Betreuung oder Therapie | Täter bedarf einer Bestrafung und einer erzieherischen Betreuung oder Therapie | Der Täter braucht keine erzieherische Betreuung oder Therapie |
Schutzmassnahmen Art. 12 ff JStG | Kombination von Schutzmassnahmen und Bestrafung | Bestrafung Art. 21 ff JStG |
- Aufsicht - Persönliche Betreuung - Ambulante Behandlung - Unterbringung (offene oder geschlossene) | - Strafbefreiung - Verweis - Persönliche Leistung - Busse (nur für über 15-jährige) - Freiheitsentzug (nur für über 15-jährige) |
Hat der Täter schuldhaft gehandelt, so erhält er zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG).