Aufbau des Sanktionssystems

Die gesetzlichen Grundlagen der Jugendanwaltschaft finden sich im wesentlichen im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 und in der (Jugend-)Strafprozessordnung.

Täter bedarf nur einer erzieherischen Betreuung oder TherapieTäter bedarf einer Bestrafung und einer erzieherischen Betreuung oder TherapieDer Täter braucht keine erzieherische Betreuung oder Therapie
Schutzmassnahmen
Art. 12 ff JStG
Kombination von Schutzmassnahmen und BestrafungBestrafung
Art. 21 ff JStG
- Aufsicht
- Persönliche Betreuung
- Ambulante Behandlung
- Unterbringung (offene
  oder geschlossene)
- Strafbefreiung
- Verweis
- Persönliche Leistung
- Busse (nur für
  über 15-jährige)
- Freiheitsentzug (nur
  für über 15-jährige)

Hat der Täter schuldhaft gehandelt, so erhält er zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG).