Zeitlich befristete Anlagen

Unter Anlagen versteht das USG nicht nur Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen. Auch Geräte, Maschinen und Fahrzeuge, das heisst sogenannte mobile Anlagen, zählen dazu. Diese werden in der Regel nur für eine bestimmte Zeitdauer installiert und sind häufig mit dem Erdboden nicht fest verbunden. Dennoch kann natürlich auch eine mobile Anlage Luft, Wasser, Boden und Landschaft belasten. Entspricht sie einem im Anhang der UVPV aufgeführten Anlagetyp, ist sie grundsätzlich UVP-pflichtig.

Betroffen sind zum Beispiel zeitlich begrenzt installierte Bauschuttsortieranlagen oder Bodenaufbereitungsanlagen, die zur Sanierung von Altlasten eingesetzt werden. Bei einer Behandlungskapazität von mehr als 10'000 Tonnen pro Jahr entsprechen sie dem Anlagetyp Nr. 40.7 Anhang UVPV (Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen). Damit ist die UVP-Pflicht grundsätzlich gegeben. Ein weiteres Beispiel sind Vergnügungsparks mit einer Fläche von über 75000 m2 oder einer Kapazität für mehr als 4000 Besucher täglich, die nur für eine beschränkte Zeit erstellt werden (Nr. 60.6 Anhang UVPV).

UPV-Pflicht an planungs- oder baurechtliche Entscheidverfahren gekoppelt
Das USG knüpft die UVP-Pflicht indessen an einen Entscheid im Rahmen der Planung, Errichtung oder Änderung der Anlage. Allein für das Benutzen einer mobilen Anlage braucht es noch keine UVP. Erst wenn aus rechtlichen Gründen - das heisst in der Regel aufgrund von raumplanungs- bzw. baurechtlichen Vorschriften - ein entsprechendes Entscheidverfahren notwendig wird, muss eine UVP durchgeführt werden.

Die UVP-Pflicht einer mobilen Anlage ist demnach an das Erfordernis eines Entscheidverfahrens über die Planung, Errichtung oder Änderung der betreffenden Anlage gekoppelt. Welches Verfahren für die Durchführung der UVP das massgebende ist, ergibt sich - je nach Anlagetyp - entweder aus dem Anhang der UVPV oder aus dem kantonalen Recht.

Das Bundesgericht hat beispielsweise in Anwendung von Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes mehrmals festgehalten, dass bei Fahrnisbauten eine Bewilligung notwendig ist, wenn diese über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Wenn bei der ortsfesten Verwendung einer mobilen Anlage die bewilliungsfreie Dauer überschritten wird, ist demnach vor der Installierung auch eine UVP durchzuführen.

Bauschuttsortieranlage für zweijährige Betriebsdauer UVP-pflichtig
Entsprechend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschieden, dass eine Bauschuttsortieranlage, die über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren installiert wird, eine Baubewilligung braucht - und demzufolge auch eine UVP. Ebenso hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn anerkannt, dass bei einer auf fünf Jahre befristeten Bauschuttsortieranlage allein wegen der zeitllichen Befristung nicht auf eine UVP verzichtet werden kann.

Oft wird von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern geltend gemacht, dass bei einer auf Zeit errichteten Anlage gar nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Eine UVP erübrige sich deshalb. Welche tatsächlichen Umweltauswirkungen eine Anlage hat, gilt es im Rahmen der UVP gerade abzuklären. Ob sie der UVP-Pflicht untersteht oder nicht, beurteilt sich einzig nach ihrer potentiellen Gefährlichkeit.

teilweise zitiert aus:
Siedler, Salome; 1997: Unterliegen mobile Anlagen auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung? In: BUWAL-Bulletin, Nr. 1/97, Seiten 50-51.