Vorprüfung

Gemäss Paragraph 15 des Planungs- und Baugesetzes sind Nutzungspläne (und damit auch Gestaltungspläne) durch das Amt für Raumplanung einer Vorprüfung zu unterziehen. Ziel dieser Vorprüfung ist es in erster Linie, den Gestaltungsplan und die ergänzenden Unterlagen formal und inhaltlich auf deren Richtigkeit zu überprüfen und damit offensichliche Mängel eines Vorhabens vor der Auflage zu beheben. Dieses Vorgehen bringt in verfahrensökonomischer Hinsicht Vorteile, weil damit mögliches Konfliktpotenial frühzeitig ausgeräumt werden kann.

Für die Durchführung der Vorprüfung stehen der kantonalen Verwaltung maximal 3 Monate zur Verfügung.

Amt für Raumplanung

Alle Gesuchsunterlagen sind dem Projektleiter des Amtes für Raumplanung einzureichen. Er koordiniert die verwaltungsinterne Vernehmlassung in enger Zusammenarbeit mit dem Teilprojektleiter Umwelt. Damit gleichzeitig mehrere Amtsstellen die Gesuchsunterlagen bearbeiten können, sind die Akten in mehreren Exemplaren - nach Möglichkeit auch in elektronischer Form - einzureichen (Anzahl der Exemplare mit Projektleiter absprechen!).

Der Projektleiter verfasst einen "Vorprüfungsbericht", den er dem Gemeinderat und dem Gesuchsteller zustellt. In diesem Bericht wird das Projekt auf seine Recht- und Zweckmässigkeit beurteilt.

Amt für Umwelt

Das Amt für Umwelt (AfU) beurteilt die umweltrelevanten Auswirkungen des Projektes gestützt auf die Angaben im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB). Diese Beurteilung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit anderen kantonalen Amtsstellen. Die Resultate der Beurteilung werden in einem Beurteilungsbericht schriftlich festgehalten. Bei dieser Beurteilung stehen folgende Aspekte im Vordergrund:

  • Es wird untersucht, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im UVB vollständig und richtig sind.
  • Werden Mängel festgestellt, so beantragt das AfU dem Gemeinderat, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.
  • Das AfU beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Wenn nötig beantragt das AfU Auflagen und Bedingungen.

Die Beurteilung des AfU ist integrierender Bestandteil des "Vorprüfungsberichtes" des Amtes für Raumplanung.

Andere Amtsstellen

Der Projektleiter und der Teilprojektleiter Umwelt sorgen dafür, dass alle betroffenen kantonalen Amtsstellen einbezogen werden. In Ausnahmefällen ist auch die Zusammenarbeit mit Stellen ausserhalb des Kantons erforderlich:

  • Wenn das Vorhaben auch einen Nachbarkanton betrifft, so wird auch dieser zur Stellungnahme zum Umweltverträglichkeitsbericht eingeladen.
  • Sofern das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im  Sinne von Art. 12 Abs. 3 UVPV anzuhören ist, wird die Umweltschutzfachstelle des Bundes mit den nötigen Dokumenten (UVB und vorläufige Beurteilung) bedient. Nach der Zustellung der Unterlagen benötigt das  Bundesamt drei Monate für eine summarische Beurteilung  (Art. 12 Abs. 3 UVPV).