Umweltverträglichkeitsprüfung und Entscheid über Gestaltungsplan

Gemeinderat

Der Gemeinderat prüft die Umweltverträglichkeit des Vorhabens. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird gestützt auf folgende Grundlagen durchgeführt:

  • Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) des Gesuchstellers
  • Beurteilungsbericht der kantonalen Umweltschutzfachstelle
  • ggf. Anhörungsbericht des BAFU
  • Stellungnahmen weiterer Personen, Kommissionen und Organisationen oder Behörden, soweit diese als Grundlage für die Prüfung dienen.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Unterlagen führt der Gemeinderat die Prüfung der Umweltverträglichkeit durch (Art. 18 und 19 UVPV):

  • Er prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 3 UVPV).
  • Er klärt ab, ob das Vorhaben mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt  werden kann, falls es diesen Vorschriften nicht entspricht.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP entscheidet der Gemeinderat gleichzeitig über die allfälligen Einsprachen und den Gestaltungsplan (Art. 19 UVPV / § 16 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz). Er beschliesst den Plan und unterbreitet den Gestaltungsplan dem Regierungsrat zur Genehmigung (Antrag an den RR).

EinsprecherInnen und Umweltschutzorganisationen

EinsprecherInnen und Umweltschutzorganisationen, deren Einsprache vom Gemeinderat abgelehnt wurde, können beim Regierungsrat Beschwerde einreichen.