UVP-Verfahren

Bevor mit dem Bau oder gar dem Betrieb einer Anlage begonnen wird, sollen vorsorglich in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die möglichen (schädlichen) Auswirkungen der Anlage abgeklärt und auf ihre Übereinstimmung mit der geltenden Umweltschutzgesetzgebung überprüft werden. Der Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) listet die Anlagen, die einer UVP zu unterziehen sind, auf.

Instrument der Umweltvorsorge
Die UVP ist ein Prozess zur Optimierung der Projekte: Sie soll sicherstellen, dass bei der Planung von Anlagen den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes frühzeitig Rechnung getragen wird. Die UVP überprüft, ob eine geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht.

Koordinationsinstrument
Die UVP ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ist in die bestehenden Bewilligungsverfahren für Anlagen eingebettet (im Kanton Solothurn meist Gestaltungsplanverfahren nach § 44 Planungs- und Baugesetz). Diejenige Behörde, welche über die Errichtung der jeweiligen Anlage entscheidet, prüft deren Umweltverträglichkeit (im Kanton Solothurn meist der Gemeinderat der Standortgemeinde).

Wer prüft die Umweltverträglichkeit?
Für die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist jene Behörde zuständig, die das gesamte Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren für die entsprechende Anlage durchführt. Im Kanton Solothurn ist dies meist der Gemeinderat der Standortgemeinde.