Mobilfunk

In der Schweiz kann man heute praktisch überall mit dem Handy telefonieren. Kehrseite dieser flächendeckenden Versorgung ist die landesweite Zunahme der hochfrequenten Strahlung durch Mobilfunkantennen.

Grenzwerte

Für die Festlegung der Grenzwerte, welche für Mobilfunkanlagen gelten, ist einzig der Bund zuständig. In der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung NISV sind die massgebenden Grenzwerte abschliessend definiert.

Einerseits darf an allen Orten, an welchen sich Menschen kurzfristig aufhalten können (OKA, Orte für kurzfristigen Aufenthalt) der Immissionsgrenzwert IGW nicht überschritten werden. Die IGW der NISV sind die gleichen Grenzwerte, wie sie auch im umliegenden Ausland mehrheitlich angewendet werden und sich auf Empfehlungen der WHO stützen. Im Bereich der Mobilfunkfrequenzen liegen die IGW zwischen 41 bis 61 Volt pro Meter (V/m).

Im Sinne der Vorsorge sind zudem in der NISV zusätzlich die strengeren Anlagengrenzwerte definiert. Diese sind rund 10x tiefer als die Immissionsgrenzwerte, müssen jedoch nur an Orten eingehalten werden, an denen sich Menschen dauerhaft aufhalten. Dies sind sogenannte Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN, z.B. Wohnräume, feste Arbeitsplätze, Schulen, Spitäler, Kinderspielplätze etc.).

Die in der NISV definierten Grenzwerte sind technologieneutral und gelten für alle zurzeit bewilligten Frequenzbänder und Mobilfunktechnologien von 2G bis 5G.

Kantone und Gemeinden haben keine Kompetenzen, abweichende Grenzwerte zu verlangen.

Bewilligung von Mobilfunkanlagen

Für den Neubau, Aus- oder Umbau einer Mobilfunkanlage ist eine Baubewilligung erforderlich. Dazu reicht der Mobilfunkbetreiber bei der Standortgemeinde ein Baugesuch ein. Zum Baugesuch gehört zwingend ein Standortdatenblatt mit Angaben zu Sendeleistungen und Hauptstrahlrichtungen der Antennen sowie zur erwarteten elektrischen Feldstärke in der Umgebung der Basisstation. Mit diesem Standortdatenblatt kann die Einhaltung der Grenzwerte gemäss NISV nachgewiesen werden.

Die Standortgemeinde führt ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durch und lässt das Standortdatenblatt durch das Amt für Umwelt, Abteilung Luft/Lärm kontrollieren. Bei Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist zusätzlich eine raumplanungsrechtliche Beurteilung durch das Amt für Raumplanung erforderlich.

Die Baubewilligung muss von Gesetzes wegen erteilt werden, wenn die Mobilfunkanlage die Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und die baurechtlichen Vorschriften einhält. 

 

Dialogmodell

Wie schon in diversen anderen Kantonen etabliert, führt auch der Kanton Solothurn 2023 das Dialogmodell ein. Damit werden die Gemeinden frühzeitig von den Mobilfunkbetreibern in die Standortevaluation mit eingebunden und erhalten somit ein grösseres Mitwirkungsrecht. Die Details dazu sind in der Vereinbarung zwischen dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD), dem Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) und den Mobilfunkbetreibern ersichtlich.

Bagatellverfahren

Grundsätzlich bedarf jede Änderung einer Mobilfunkbasisstation einer ordentlichen Baubewilligung. Bei klar geregelten Anpassungen mit wenig oder keinem Einfluss auf die berechneten elektrischen Feldstärken kann gemäss der Empfehlung der Bau-, Planung-, und Umweltdirektorenkonferenz BPUK vom 7. März 2013 (revidiert am 4.03.2022) auf ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage verzichtet werden. Auch in diesem Fall wird die Änderung immer durch das Amt für Umwelt geprüft. Beispiele dafür sind der Austausch durch eine typengleiche Antenne oder der Betrieb eines neuen Frequenzbandes.

5G

Die Mobilfunktechnologie entwickelt sich stetig weiter. Seit 2019 wird weltweit die 5. Mobilfunkgeneration 5G (NR, New Radio) eingeführt. 

Diese bietet gegenüber den bestehenden Mobilfunkgenerationen (2G, 3G, 4G) neben deutlich höhere Übertragungsraten aber auch weitere Vorteile, wie z.B. eine deutlich kürzere Reaktionszeit und wird so zukünftig neue Anwendungen ermöglichen.

Für den kommerziellen Mobilfunk kommen in der Schweiz seit längerem Frequenzbänder bei 800, 900, 1'800, 2'100 und 2'600 Megahertz (MHz) zum Einsatz. Im April 2019 wurden Frequenzen um 700, 1'400 und 3’400 - 3'800 MHz (3'400 MHz = 3.4 Gigahertz (GHz)) für den Mobilfunk freigegeben. 5G kann grundsätzlich in allen Frequenzbändern eingesetzt werden, es ist aber davon auszugehen, dass 5G hauptsächlich im Frequenzband 3.4 bis 3.8 GHz eingeführt wird. Je höher die eingesetzte Frequenz, desto grösser die Datenmenge, welche damit übertragen werden kann.

Adaptive Antennen

Im Zusammenhang mit 5G werden oft adaptive Antennen eingesetzt.

Die bisher verwendeten, herkömmlichen Antennen geben ihre Leistung relativ gleichförmig ab und bestrahlen eine mehr oder weniger definierte Fläche (gleichmässige Befeldung, siehe Abbildung unten, links).  Mit der 5G-Technologie werden neu intelligente Antennensysteme – so genannte adaptive Antennen – eingesetzt. Diese können ihre Leistung gezielt auf die jeweiligen Nutzer ausrichten (beamforming, siehe Abbildung unten, rechts). Dadurch ist die Strahlung ausserhalb der gerade aktiven Nutzerinnen und Nutzer tendenziell tiefer. Wie alle anderen Mobilfunkantennen müssen auch die adaptiven Antennen den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) entsprechen. Das Vorsorgeprinzip und die entsprechenden Grenzwerte müssen also auch von diesen Antennen eingehalten werden.

Am 23. Februar 2021 hat das Bundesamt für Umwelt in einem Nachtrag zur Vollzugshilfe der Umgang mit adaptiven Antennen konkretisiert. Zentrale Aspekte dieses Nachtrags wurden schliesslich per 1.1.2022 in die NISV übernommen. Bei adaptiven Antennen darf somit ein Korrekturfaktor mit Mittelung über 6 min angewendet werden. Das heisst: über 6 Minuten gemittelt, darf die im Standortdatenblatt aufgeführte Sendeleistung und damit die resultierende Feldstärke nicht überschritten werden.

Mobilfunkstandorte

Alle Mobilfunkstandorte, welche aktuell in Betrieb sind, können auf der Seite des Bundesamtes für Kommunikation eingesehen werden: