Grossfeuerungen

Grosse Feuerungsanlagen müssen periodisch gemessen und kontrolliert werden.
Als grosse Feuerungsanlagen gelten:

  • Anlagen mit einer Leistung über 1 MW, die mit Heizöl oder Schweröl betrieben werden
  • Gasfeuerungen mit einer Leistung über 1 MW
  • Feststoff-Feuerungen (z.B. Holz) mit einer Leistung über 70 kW.

Unter die Mess- und Kontrollpflicht fallen auch Restholzfeuerungen ab 40 kW.
Die Feuerungskontrolle ist in der Luftreinhalte-Verordnung im Anhang 3 umfassend geregelt und legt auch detaillierte Anforderungen an die Feuerungsanlagen (Anhang 4), die Brennstoffe (Anhang 5) und die Kamine (Anhang 6) fest.

Vollzug und Kontrolle

Für die Messung und Kontrolle der grossen Feuerungsanlagen ist das Amt für Umwelt (AfU) zuständig. Der Anlagebetreiber kann die Messung einem privaten Messpartner übertragen. Werden die in der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, muss die Anlage saniert oder stillgelegt werden. Entsprechende Verfügungen erlässt das Bau- und Justizdepartement im Auftrag des AfU.

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Planen und Betreiben von Holzfeuerungen >70 kW