Hofdünger-Anlagen

Bild von einem èberflurbehälter
Quelle: BAFU

Für die Lagerung von Gülle und Mist müssen auf den Betrieben Lagereinrichtungen bestehen, die eine Lagerkapazität von mindestens fünf Monaten gewährleisten. Der Bund regelt mit der Vollzugshilfe „Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft“ diesen Nachweis und den Neubau von Lagereinrichtungen. Für die Berechnung und Überprüfung der Lagerkapazitäten stehen verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung.

Landwirtinnen und Landwirte, die auf ihrem Hof über genügend Lagervolumen für anfallende Hofdünger verfügen, können die Dünger zum richtigen Zeitpunkt und bei optimalen Bedingungen ausbringen. Sie setzen dadurch die Nährstoffe gezielt ein und verhindern Beeinträchtigungen des Bodens und der Gewässer. Der bauliche Gewässerschutz schreibt deshalb eine minimale Lagerkapazität vor.

Genügend Lagerkapazitäten?

Jeder Betrieb kann den Lagerbedarf für anfallende Hofdünger dank einem Berechnungstool selber überprüfen:

IGEL-Datenbank informiert...

Das Amt für Umwelt unterhält unter dem Namen IGEL eine Datenbank, die über sämtliche Landwirtschaftsbetriebe und deren Lagereinrichtungen im Kanton Auskunft gibt.

Informationen zum eigenen Betrieb erhalten Sie beim AfU. Wenden Sie sich dazu an eine der zuständigen Fachpersonen.

Fehlende Lagerkapazitäten

Falls die Lagerkapazität nicht ausreicht, steht nicht zwingend der Neubau von Lagereinrichtungen im Vordergrund. Die Zumiete von Lagerraum kann eine sinnvolle Alternative sein. Dazu muss ein Hofdünger-Lagervertrag abgeschlossen werden.

Zugedeckte Mistzwischenlager

Aus arbeitstechnischen Gründen ist ein zugedecktes Mist-Zwischenlager während max. sechs Wochen an geeigneter Stelle möglich.

Das nachfolgende Merkblatt informiert über die Anforderungen für  Mistzwischenlager und Feldrandkompostmieten.