Verschmutztes Abwasser

Ableitung in die öffentliche Kanalisation

Liegt eine Liegenschaft in der Nähe des Kanalisationsnetzes besteht in der Regel eine Anschlusspflicht.

Abwasser-Verwertung mit flüssigem Hofdünger

Ausserhalb der Bauzone darf ein Landwirtschaftsbetrieb das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn er alle Bedingungen des Gewässerschutzgesetzes erfüllt.

Mischverhältnis, Lagerkapazität und Betriebsfläche

Das Gesetz schreibt vor:

  • Der Anteil der (unverdünnten) Gülle beträgt mindestens 25 %;
  • Die Güllelagerkapazität reicht aus und die Lageranlagen sind dicht;
  • Im Kanalisationsbereich muss der Rindvieh- und/oder Schweinebestand (Aufstallung mit Gülleanfall) mindestens 8 Dünger-Grossvieheinheiten (DGVE) ausweisen und die Verwertung ist auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt.

Alternative Lösung der Abwasserentsorgung

Ist ausserhalb der Bauzone der Anschluss an die öffentliche Kanalisation weit entfernt und somit nicht zweckmässig und auch eine landwirtschaftliche Verwertung des anfallenden häuslichen Abwassers nicht zulässig, sind alternative Lösungen zu prüfen. Dabei kommen die folgenden beiden Varianten in Frage:

  1. Behandlung in einer Kleinkläranlage (KLARA)
  2. Abwasserstapelung in dichter, abflussloser Grube

Beide Varianten müssen gemäss kantonalem Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, Art. 80 Abs. 2 (GWBA; BGS 712.15) vom Bau- und Justizdepartement, vertreten durch das Amt für Umwelt, genehmigt werden.

1. Behandlung in einer Kleinkläranlage

Bei ganzjährig bewohnte Liegenschaften ist dies die wirtschaftlichere Lösung. Kleinkläranlagen (KLARA) sind mechanisch-biologische Reinigungsanlagen, welche das anfallende Abwasser von einzelnen Häusern oder Gruppen vor Ort reinigen. Das Abwasser wird nach der Reinigung in ein Gewässer eingeleitet oder oberflächlich versickert. Der Dimensionierung der KLARA ist besondere Achtung zu schenken. Das Amt für Umwelt (AfU) prüft, ob die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer erfüllt werden. Es legt unteranderem die Reinigungsleistung, die Schlammentsorgung und die Kontrollintervalle der KLARA fest und erteilt eine entsprechende gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit Grundbucheintrag.

2. Abwasserstapelung in dichter, abflussloser Grube

Diese Lösung kann unter Umständen bei selten oder sehr unregelmässig bewohnten Liegenschaften, die bessere Variante darstellen. Die Abwasserstapelung muss in einem dichten, abflusslosen Abwassergrube / -tank erfolgen. Die periodische Abwasserentsorgung erfolgt auf eine regionale Abwasserreinigungsanlage (ARA). Eine solche Abwasserlösung muss mit einem Abwasserabnahmevertrag mit Eintrag ins Grundbuch durch das Amt für Umwelt (AFU) genehmigt werden.