Tankanlagen und Umschlagplätze

Wenn Tankanlagen nicht richtig erstellt oder gewartet werden, kann die Umwelt zu Schaden kommen. Deshalb bestehen Vorschriften zum Erstellen, zur Kontrolle und zur Ausserbetriebsetzung von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten.

Alle Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen sowie Umschlagplätze fallen unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht.

Tabelle über die Bewilligungs, Melde- und Kontrollpflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bewilligungspflichtige Anlagen

Sämtliche Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S sind bewilligungspflichtig. In den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen Au/Ao/Zu sind mittelgrosse Tankanlagen, erdverlegte Anlagen (Tankanlagen, Rohrleitungen) sowie Umschlagplätze bewilligungspflichtig. Lageranlagen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, müssen mindestens alle 10 Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden.

Meldepflichtige Anlagen

Nicht bewilligungspflichtige Lageranlagen sind meldepflichtig. Dies gilt auch für Gebindelager mit einem totalen Nutzungsvolumen von mehr als 450 Liter. Kontrolle, Betrieb und Wartung unterstehen der Eigenverantwortung des Anlageinhabers. Die Meldung kann per Webformular oder mit dem angefügten Wordformular erfolgen.

Web-Formular

(Die Meldung kann neu mit einem interaktiven Formular erfasst und per Mausklick dem Amt zugestellt werden. Mit dem Versand erhält die Gemeinde eine Kopie der Meldung und ein Bestätigungsmail).

und ergänzende Publikationen