Nutzungsplanung

Aufgabe der Nutzungsplanung

Die Nutzungspläne mitsamt der zugehörigen Reglemente und Vorschriften sowie erläuternden Berichte definieren die Art und Weise der Nutzung des Bodens innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes einer Gemeinde. Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. 

Die Abteilung Nutzungsplanung hat die Aufgabe, die Gemeinden bei der Erarbeitung von Nutzungsplänen zu beraten. Sie überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und beantragt - sind die Kriterien erfüllt - die Genehmigung beim Regierungsrat.

Für raum- und umweltrelevante Bewilligungsverfahren (beispielsweise UVP-pflichtige Vorhaben) übernimmt die Abteilung Nutzungsplanung die Projektleitung und stellt die Koordination mit anderen involvierten Ämtern sicher.

In besonderen Fällen kann der Kanton kantonale Nutzungspläne erlassen (§§ 68 ff. Planungs- und Baugesetz). Dieses Instrument wird meist dann gewählt, wenn es sich um grössere, gemeindeübergreifende Planungen handelt. Bei kantonalen Nutzungsplanungen übernimmt ebenfalls die Abteilung Nutzungsplanung die Projektleitung.

Gesamtrevision Nutzungsplanung (Ortsplanung)

Die Gemeinden sind verpflichtet, ihr gesamtes Gemeindegebiet einer Nutzung zuzuteilen. Die Ortsplanung wird in der Regel alle 10 Jahre überprüft und soweit nötig angepasst (§ 10 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz). Wichtige Bestandteile bilden der Teil Siedlung (insbesondere der Bauzonenplan) und der Teil Landschaft (insbesondere der Gesamtplan).

Im Rahmen der übergeordneten kantonalen Vorgaben definieren die Gemeinden ihre eigenen Entwicklungsvorstellungen und bilden diese in für Grundeigentümer und Behörden verbindlichen Planungsinstrumenten ab. Sie sorgen auch für die Abstimmung raumplanerischer Entscheide zur Siedlungs-, Verkehrs- und Landschaftsentwicklung mit der Finanz- und Investitionsplanung sowie weiteren Gemeindeaufgaben.

Teilrevision Nutzungsplanung

Die Gemeinden führten aufgrund des 1992 revidierten kantonalen Planungs- und Baugesetzes eine Totalrevision der Ortsplanung durch. In Zukunft werden demgegenüber vermehrt Teilrevisionen der Ortsplanungen und gebietsweise Neueinzonungen anstehen. Dazu werden im Nutzungsplanverfahren nach §§ 14ff. des Planungs- und Baugesetzes Teilzonenpläne erstellt. Bei Teilrevisionen stellt sich insbesondere die Frage der Planbeständigkeit. Sie begündet sich durch die Rechtssicherheit, das heisst durch das Recht der Betroffenen, dass ein Plan nach seiner Genehmigung für eine gewisse Zeit bestehen bleibt und nicht gleich wieder geändert werden kann. Für die Beurteilung der Planbeständigkeit sind hauptsächlich folgende Kriterien wichtig:

  • Das Alter des betreffenden Plans (Genehmigungsdatum des Regierungsratsbeschlusses). 
  • Nachweis, dass sich die Verhältnisse seit der Genehmigung (erheblich) geändert haben. ·
  • Die Auswirkungen, die eine Planänderung haben würde.

Die Planbeständigkeit wird stärker gewichtet, je jünger ein Plan ist und je einschneidender sich die beabsichtigten Änderungen auswirken. Je jünger der Plan ist, desto höher liegt die Schwelle für eine Planänderung. Die Planbeständigkeit gilt für alle Arten von Nutzungsplänen.

Weitere im Rahmen von Teilrevisionen zu behandelnde Fragen sind der Bedarfsnachweis bei Neueinzonungen, ein nachweisbares öffentliches Interesse, die allfällige mit der Einzonung erfolgende flächengleiche Kompensation und die ab einer bestimmten Grösse notwendige Anpassung des Richtplans (SW-2.1). Für den Bedarfsnachweis bei Neueinzonungen ist ein aktualisiertes Fassungsvermögen der gesamten Bauzone unabdingbar. Alle diese Fragen sind im Raumplanungsbericht zu dokumentieren.

Mit einer Teilrevision kann auch die Erhältlichkeit von bestehenden und neuen unüberbauten Bauparzellen gesichert werden (Grundeigentümervereinbarung, § 26bis Planungs- und Baugesetz).