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  6. Neuberechnung der Quellensteuer Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend beschriebenen Sachverhalten, unabhängig von Ihrer Ansässigkeit, bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der
  7. Bei langandauernder Krankheits- oder Unfallabwesenheit oder Bezug von unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Abwesenheitsdauer gekürzt. Zur Berechnung der Ferienkürzung stehen im