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  1. Zivil- und Strafverfahren Eingaben der Prozessparteien an die Gerichte Die Parteien können gemäss Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen
  2. Für eine Vielzahl von Verfahren stehen schweizweit vereinheitlichte Formulare für Parteieingaben zur Verfügung, welche auf der Seite des Bundesamtes für Justiz heruntergeladen werden können. Seitenlei
  3. Das Staatsarchiv Solothurn erteilt seit der Privatisierung der Familienheraldik im Zuge von Sparmassnahmen 1995 keine Wappenauskünfte mehr. Die Sammlung der solothurnischen Familienwappen wurde überno