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  2. Bei der Staatskanzlei können Dokumente, die von solothurnischen Behörden, Beamten oder Beamtinnen und Notaren oder Notarinnen unterzeichnet sind, für die Verwendung im Ausland beglaubigt werden. Sie k
  3. Zivil- und Strafverfahren Eingaben der Prozessparteien an die Gerichte Die Parteien können gemäss Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen