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Zivil- und Strafverfahren Eingaben der Prozessparteien an die Gerichte Die Parteien können gemäss Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen
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Damit behördliche Leistungen auch elektronisch erbracht werden können, ist es notwendig, gewisse Gesetze und Verordnungen anzupassen. Dies wurde im Rahmen des strategischen Projekts Rechtssetzung erre
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Gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 2. November 2016 publiziert die Gerichtsverwaltung eine Liste der Nebenbeschäftigungen, öffentlichen Ämter und freiwillig gemeldeten Freizeitbesc