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  2. Zivil- und Strafverfahren Eingaben der Prozessparteien an die Gerichte Die Parteien können gemäss Art. 130 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen
  3. Für eine Vielzahl von Verfahren stehen schweizweit vereinheitlichte Formulare für Parteieingaben zur Verfügung, welche auf der Seite des Bundesamtes für Justiz heruntergeladen werden können. Seitenlei