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  1. Eigengebrauch / zur privaten häuslichen Verwendung Für die Schlachtung zur privaten häuslichen Verwendung (früher: Eigenverbrauch) gelten andere Bestimmungen. Schlachtung zur privaten häuslichen Verwe
  2. Personen, die Viehhandel betreiben, haben besondere Verantwortlichkeiten und Pflichten. Es gilt, die zu handelnden Tiere schonend zu behandeln und eine mögliche Ausbreitung von Tierseuchen zu verhinde
  3. Einfuhr Wenn Sie Hunde, Katzen, Frettchen oder Vögel als Heimtiere über die Grenze in die Schweiz bringen, müssen Sie die Vorschriften beachten. Durch den Import von Tieren dürfen keine Tierkrankheite
  4. Es ist gesetzlich festgelegt, welche Krankheiten von Tieren staatlich bekämpft oder überwacht werden. Die Tierseuchengesetzgebung listet bestimmte übertragbare, meldepflichtige Tierkrankheiten auf, di
  5. Anwendung von Arzneimitteln an Tieren Tierarzneimittel (TAM) werden eingesetzt, um Krankheiten oder Verletzungen bei Tieren vorzubeugen oder zu behandeln. Viele TAM sind verschreibungspflichtig (Kateg
  6. Wer gewerbsmässig Hufpflege für Equiden (Pferde, Esel und Kreuzungen) durchführt, ohne über eine abgeschlossene Ausbildung als Hufschmied/in EFZ zu verfügen, benötigt eine kantonale Bewilligung des Ve
  7. Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rindvieh durchführt, benötigt eine kantonale Bewilligung des Veterinärdiensts. Die Klauenpflege für Schafe und Ziegen ist keiner Bewilligungspflicht unterstellt. Es
  8. Der Regierungsrat hat die Bewilligungspflicht für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen beschlossen. Es werden nur reinrassige Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Sta
  9. In bewilligten Schlachtlokalen wird jedes Tier nach der Anlieferung durch eine amtliche Person bereits vor der Schlachtung untersucht (Schlachttieruntersuchung oder früher: Lebendviehschau). Im Schlac
  10. Herstellung von Heimtierfutter Die Produktion von Tierfuttermitteln, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, muss im Voraus dem Veterinärdienst gemeldet werden und ist bewilligungspflichtig. E