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Archivgesetz, KRB RG 150a/2005 vom 25. Januar 2006 (BGS 122.51) Archivverordnung (ArchivVO), RRB Nr. 2006/1883 vom 23. Oktober 2006 (BGS 122.511) Weisungen des Staatsarchivs betreffend die Aktenführun
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Die Regeln der Dossierbildung gelten sowohl für die elektronische als auch für die papierbezogene Aktenführung. Sie werden im Folgenden in der Reihenfolge des Arbeitsablaufs bei der Dossierbildung auf
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Ein Dossier enthält die Gesamtheit der papierbezogenen oder elektronischen Dokumente, die zu einem bestimmten Geschäft / Vorfall entstehen und nach einem festgelegten Ordnungsmuster zusammengefügt wer
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Vertragliche Vereinbarung zwischen einer kantonalen Dienststelle und dem Staatsarchiv, die Art und Umfang der archivwürdigen Dokumente sowie deren Ablieferungsintervall zum Inhalt hat. Die Schriftgutv
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Erlaubt der sachsystematisch aufgebaute Registraturplan keinen direkten Zugriff auf die Dossiers oder Aktenstücke in der Ablage, müssen auf der Grundlage dieses Plans als zusätzliche Findmittel Person
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Auftretende Probleme Ablieferung erfolgt anonym ohne Angabe der Dienststelle. Ablieferung erfolgt ohne Voranmeldung Ablieferung völlig ungeordneter Akten (Staatsarchiv als Entsorgungsort). Ablieferung
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Auftretende Probleme Die Verantwortlichkeit für das Amtsarchiv ist nicht klar geregelt. Folge: Alle entsorgen im Amtsarchiv alles. Das Amtsarchiv dient als Rumpelkammer für Akten, Büromaterial, Büroma
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In ein Dossier gehören alle amtlichen Dokumente (vgl. §4 Abs. 1 InfoDG), die direkt in Zusammenhang mit dem betreffenden Geschäft / Vorfall stehen und zu dessen Fortgang beitragen. Alle in einem Dossi
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Die Problematik sogenannter "ewiger" Dossiers / Dossiers, die über einen langen Zeitraum aktiv bleiben Die folgenden Ausführungen beziehen sich wie die oben erwähnten Regeln sowohl auf die elektronisc
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Die oben erwähnten Regeln für die Dossierbildung gelten prinzipiell auch für elektronische Dossiers. Unter einigen Punkten wird bereits speziell darauf hingewiesen. Im Folgenden werden einige Besonder