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  1. Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden. Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und nominieren Kandidaten für die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen. Die Vertretung der Fraktion
  2. Paritätische Schlichtungsbehörden Gemäss Art. 200 ZPO sind bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 die Schlichtungsv
  3. Die Dienststelle ist zuständig für den Bereich Volksrechte (Initiativen, Referenden, Volksaufträge), für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, für die Publikation von kantonal