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  2. Paritätische Schlichtungsbehörden Gemäss Art. 200 ZPO sind bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 die Schlichtungsv
  3. Haben Sie Fragen, ob Sie und falls ja, wieweit Sie Informationen von den Gemeinden oder kantonalen Behörden verlangen und erhalten können? Möchten Sie sich als Gemeindebehörde oder kantonale Behörde i