Volksinitiativen

Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:

a) Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b) Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c) Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates, mit Ausnahme der Beschlüsse nach Artikel 37
    der Kantonsverfassung;
d) Einreichung einer Standesinitiative

Die Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.

Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn sie innert 18 Monaten nach der amtlichen Publikation des initiativtextes von 3'000 Stimmberechtigten oder zehn Einwohnergemeinden unterstützt wird.

Die Initiativbegehren sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung einzureichen.

Laufende Volksinitiativen:

Gesetzesinitiative «Mindestlohn-Initiative»


Publikation Amtsblatt

Ablauf 18-Monate-Frist:
Zustandegekommen
Publikation Amtsblatt
05.05.2023 05.11.2024  

Gesetzesinititative «Politische Rechte für Menschen mit geistiger Behinderung»


Publikation Amtsblatt

Ablauf 18-Monate-Frist:
Zustandegekommen
Publikation Amtsblatt
09.12.2022 10.06.2024