Vote électronique (E-Voting)

Unterbruch E-Voting

Sehr geehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer

Von 2010 bis 2015 wurden im Kanton Solothurn Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting) durchgeführt. Dabei wurde das System des Consortiums Vote électronique genutzt, einem Zusammenschluss von neun Kantonen. Nachdem sich der Bundesrat gegen eine Bewilligung des Systems bei den Nationalratswahlen 2015 entschieden hatte, wurden die Versuche eingestellt. Aktuell bietet der Kanton Solothurn keine elektronische Stimmabgabe an. Stimmen können wie bisher an der Urne oder per Postversand abgegeben werden. Die Wiedereinführung von E-Voting für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, sowie die Einführung von E-Voting für Inlandschweizerinnen und Inlandschweizer bleiben aber weiterhin ein langfristiges Ziel des Regierungsrates des Kantons Solothurn.

Nach einem bundesweiten Unterbruch wurden die Versuche in einigen Kantonen inzwischen wieder aufgenommen. Der Bundesrat hat den Kantonen Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau am 03. März 2023 die Grundbewilligungen für die Wiederaufnahme der Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe bei eidgenössischen Abstimmungen erteilt. Ebenso haben diese Kantone am 16. August 2023 die Grundbewilligungen für einen Versuch mit der elektronischen Stimmabgabe bei den Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023 erhalten. Weitere Informationen zu E-Voting finden Sie auf der Webseite der Bundeskanzlei: Vote électronique (admin.ch)

Wenn Sie brieflich abstimmen, unterschreiben Sie bitte den Stimmrechtsausweis im dafür vorgesehenen Feld. Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig.

Legen Sie den Stimmrechtsausweis so ins Zustellkuvert, dass die Rücksendeadresse der Gemeinde im Kuvertfenster gut sichtbar ist. Für Rücksendungen ist das Kuvert als ‚Priority‘ zu frankieren und rechtzeitig der Post aufzugeben. Das Kuvert muss bis spätestens am Samstag vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeinde eintreffen.

Es können keine Rechtsfolgen daraus abgeleitet werden, wenn das Stimmmaterial trotz rechtzeitigem Versand in der Schweiz zu spät bei der stimmberechtigten Person im Ausland eintrifft oder das Zustellkuvert zu spät bei der Stimmrechtsgemeinde ankommt (§ 62 Absatz 3 GpR, BGS 113.111).

Vielen Dank für Ihr Verständnis und freundliche Grüsse

STAATSKANZLEI KANTON SOLOTHURN

Pascale von Roll

Leiterin Regierungsdienste / Politische Rechte