Medienmitteilung

Neue Steuerpraxis bei vorzeitig aufgelösten Hypotheken

  • 26.05.2017

Wenn eine Hypothek vorzeitig aufgelöst wird, fällt eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigungen an. Nach neuen Urteilen des Bundesgerichts können diese Entschädigungen bei der Einkommenssteuer nur noch dann als Schuldzinsen abgezogen werden, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird.