Allgemeines

Der Begriff "Öffentlichkeitsprinzip" besteht aus folgenden zwei Elementen:

Amtliche Information der Bevölkerung (§§ 7 ff. des Informations- und Datenschutzgesetzes)

Gemeinden und kantonale Behörden, z.B. der Regierungsrat, informieren von sich aus über alle Geschäfte, die von allgemeinem Interesse sind. Darunter fallen nur ganz wichtige Geschäfte wie z.B. die Wahl eines neuen Gemeindeschreibers, ein neuer Ortsplan etc. Nicht informieren müssen die Behörden über Geschäfte, wenn

  • diese nicht von allgemeinem Interesse sind
  • diese geheim behandelt werden müssen, weil ein Gesetz dies so vorsieht, z.B. darf der Gemeinderat wegen des gesetzlichen Steuergeheimnisses nicht informieren, wie er ein Steuerstundungs- oder ein Steuererlassgesuch beraten und entschieden hat
  • dadurch Ihre Persönlichkeitsrechte oder andere schützenswerte private Interessen verletzt werden, z.B. Details über ein laufendes Disziplinarverfahren oder Strafverfahren eines Angestellten
  • dadurch wichtige öffentliche Interessen verletzt werden, z.B. polizeiliche Einsatzpläne, laufendes Strafverfahren

Die Gemeinden sind frei, wie sie aktiv informieren, z.B. Schaufenster, Gemeindebrief, Homepage.

Zugang zu amtlichen Dokumenten (§§ 12 ff. des Informations- und Datenschutzgesetzes)

Mit einem Zugangsgesuch kann von der Behörde verlangt werden, dass sie gewisse Informationen bekannt gibt. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in den §§ 12 ff. InfoDG geregelt.