Kompetenzen in Strafsachen

Strafverfahren vor den ersten Instanzen

Zuständigkeit des Einzelrichters

Der Amtsgerichtspräsident ist gemäss § 12 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation für den Kanton Solothurn (GO) als Einzelrichter für die Beurteilung folgender Strafverfahren zuständig:

  • Einsprachen gegen Strafbefehle der Staatsanwälte, der Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft, der Friedensrichter und weiterer Behörden;
  • alle Verbrechen und Vergehen sowie die damit zusammenhängenden Übertretungen, soweit der Staatsanwalt in der Anklage eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten sowie eine Massnahme mit Ausnahme jener nach Art. 59, 60, 61, 64 und 65 StGB beantragt. Der Amtsgerichtspräsident beurteilt auch Anklagen gegen Unternehmen nach Art. 102 StGB, wenn ausser dem Unternehmen eine natürliche Person nach Art. 102a Abs. 3 StGB angeklagt ist, für welche der Staatsanwalt eine der vorgenannten Sanktionen beantragt.  

Der Amtsgerichtspräsident beurteilt demnach als Einzelrichter Delikte aus allen Bereichen des Strafrechts. Die maximale Strafkompetenz beträgt 18 Monate Freiheitsstrafe.  

Die Staatsanwaltschaft beurteilt - sofern die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist - mit  Strafbefehl alle Delikte, sofern eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten in Frage kommt. Ist die beschuldigte Person mit dem erlassenen Strafbefehl nicht einverstanden, kann sie Einsprache erheben und die Sache wird neu vom Amtsgerichtspräsidenten beurteilt (Art. 352 ff. StPO).  

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

Zuständigkeit des Amtsgerichts

Das Amtsgericht als 3-er Gericht (Amtsgerichtspräsident als Vorsitzender und 2 Amtsrichter/-innen [Laienrichter/-innen]) beurteilt nach § 15 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation für den Kanton Solothurn (GO) alle Verbrechen und Vergehen, für die keine andere Gerichtsbehörde zuständig ist.  

Es beurteilt auch Anklagen gegen Unternehmen nach Art. 102 StGB, wenn ausser dem Unternehmen eine natürliche Person nach Art. 102a Abs. 3 StGB angeklagt ist, für welche der Staatsanwalt eine Sanktion beantragt, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten fällt.  

Das Amtsgericht beurteilt somit insbesondere Straftaten, bei denen eine Freiheitsstrafe über 18 Monaten und/oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommen.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).